Überstunden ohne Zeiterfassung – LAG Niedersachsen lässt Falle für Arbeitgeber zuschnappen
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 08.05.2024 (Az. 8 Sa 1157/22) eine praxisrelevante Entscheidung getroffen, die Arbeitgeber aufhorchen lassen sollte: Ohne ein funktionierendes System zur Zeiterfassung können Überstundenansprüche von Arbeitnehmern kaum wirksam abgewehrt werden – selbst wenn diese nur auf deren eigener Darstellung beruhen.
Im konkreten Fall sprach das Gericht einer Arbeitnehmerin rund 20 Überstunden pro Woche zu. Die Arbeitgeberin konnte mangels Dokumentation weder die Arbeitszeit noch die behauptete Überstundenleistung widerlegen. Das Gericht stützte sich dabei auf die arbeitsschutzrechtliche Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG), die seit der Entscheidung des BAG vom 13.09.2022 (Az. 1 ABR 22/21) konkretisiert wurde.
Was bedeutet das für die Praxis?
- Beweislastproblem: Ohne Zeiterfassung wird die Darlegungslast im Überstundenprozess zur Stolperfalle. Arbeitnehmer müssen nur behaupten, regelmäßig Überstunden geleistet zu haben – die Arbeitgeberseite muss dann konkret und nachvollziehbar widerlegen.
- Rechtliche Grundlage: Auch wenn das BAG in der Revision (Az. 5 AZR 40/25) noch entscheiden wird, zeigt das Urteil, dass Gerichte die arbeitsschutzrechtliche Pflicht zur Zeiterfassung zunehmend auch vergütungsrechtlich heranziehen.
- Compliance-Risiko: Die fehlende Zeiterfassung kann nicht nur zu finanziellen Belastungen führen, sondern auch aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Empfehlungen für Arbeitgeber:
- Zeiterfassungssysteme einführen oder überprüfen – idealerweise digital und manipulationssicher.
- Klare Regelungen zu Überstunden schaffen – insbesondere zur Genehmigung und Dokumentation.
- Schulungen für Führungskräfte und Personalabteilung – zur Sensibilisierung für die rechtlichen Risiken.