Renate Künast kämpft gegen Falschzitat bei Facebook
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass Facebook/Meta als Betreiber eines sozialen Netzwerks bei ehrverletzenden Inhalten auch kerngleiche Inhalte ohne erneute Inkenntnissetzung automatisch löschen muss. Der Dienstanbieter muss Varianten mit kerngleichem Inhalt auch ohne erneuten Hinweis sperren.
Die Bundestagsabgeordnete Renate Künast kann verlangen, dass eine bestimmte Wort-Bild-Kombination (sog. „Meme“) mit einem ihr untergeschobenen Falschzitat auf Facebook gesperrt wird. Auch Varianten dieses Memes mit kerngleichem Inhalt muss das soziale Netzwerk ohne erneuten Hinweis auf die jeweilige URL löschen.
Renate Künast steht wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts außerdem ein Schmerzensgeldanspruch gegen die Betreiberin von Facebook zu.
Auf Facebook wurde ein Bild von Renate Künast mit dem Zitat: „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen!“ als „Meme“ veröffentlicht. Dieses Zitat ist jedoch falsch, da Frau Künast diese Äußerung nicht getätigt hat.
Solche „Memes“ werden üblicherweise – so auch in diesem Fall – in verschiedenen Varianten (beispielsweise mit verändertem Layout oder durch Erweiterung oder Weglassen von Textinhalten) mit einer anderen URL als der ursprünglichen weiterverbreitet.
Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt hat nun entschieden, dass Frau Künast durch das Falschzitat in Verbindung mit ihrem Bild in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt werde und Facebook sowohl das ursprüngliche Meme als auch dessen Varianten ohne weiteren Hinweis auf die jeweilige URL zu löschen habe. Ein Dienstanbieter wie Facebook habe nach dem erfolgten Hinweis, dass es sich bei der ihr zugeschriebenen Äußerung um ein falsches Zitat handele, sowohl den gerügten Meme als auch dessen Varianten auf eine eventuelle Rechtsverletzung zu überprüfen. Eines wiederholten Hinweises für jeden weiteren Rechtsverstoß unter Angabe der URL bedarf es nicht, da es für Facebook unschwer erkennbar ist, „dass es sich bei Varianten mit kerngleichen Inhalt um Falschzitate handelt.“ Dabei könne Facebook zugemutet werden, selbst festzustellen, „ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist.“
Wegen der dadurch entstandenen Persönlichkeitsrechtsverletzung steht Renate Künast zudem ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da Facebook der Verpflichtung nicht nachgekommen sei, die Plattform von weiteren Falschzitaten zu befreien und deshalb eine Mitverantwortung trage.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angefochten werden.
Autor: Thomas Hertl