15.09.2022

Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 verabschiedet. Aus Immobiliensicht soll es die folgenden wesentlichen Änderungen geben:

  • Der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden wird auf 3 Prozent für nach dem 30. Juni 2023 fertiggestellte Gebäude erhöht.
  • Nach einem BFH-Urteil haben Steuerpflichtige kürzlich versucht, eine niedrigere Restnutzungsdauer von Gebäuden nachzuweisen, um damit eine höhere prozentuale AfA geltend machen zu können. Der Gesetzgeber will reagieren und die Ausnahmeregelung zum Ansatz einer kürzeren Nutzungsdauer bei der AfA soll aufgehoben
  • Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt.
  • Für die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz gelten, soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

 

ASD meint: eine Ausdehnung der Abschreibungsregelungen auf den Bestand und auf alle Gebäudeklassen wäre dringend notwendig. Außerdem müssen die GewSt-Probleme, insbesondere von Investmentfonds, bei der Stromerzeugung vom Gesetzgeber aufgegriffen werden.

Weitere geplante Maßnahmen sind u.a. die Modernisierung des Abzugs von Aufwendungen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häuslichen Wohnung, ein vollständiger Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023 sowie die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags auf 1.000 Euro bzw. 2.000 bei Ehegatten/Lebenspartnern.

Eine Verabschiedung des Gesetzes in Bundestag und Bundesrat ist für Oktober 2022 vorgesehen.

Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Autor: Alexander Lehnen, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer