11.12.2020

Reform des Wohnungseigentumsgesetzes seit 01. Dezember 2020 in Kraft

Es ist soweit: Seit dem 01. Dezember 2020 ist die umfangreiche Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) in Kraft. Was hat sich verändert?

Neue Unabhängigkeit von anderen Wohnungseigentümern
Jeder Wohnungseigentümer hat nun einen gesetzlich verankerten Anspruch auf den Bau einer E-Ladesäule, auf barrierefreie Ein- und Umbauten sowie auf Umbauten zum Einbruchschutz auf je eigene Kosten – ohne von der Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer abhängig zu sein.

Senkung der erforderlichen Mehrheiten
Auch die erforderlichen Mehrheiten für Beschlüsse über bauliche Veränderungen wurden gesenkt. So reichen nun zwei Drittel der abgegebenen Stimmen und die Hälfte aller Miteigentumsanteile, um Sanierungen des Gemeinschaftseigentums auf Kosten der Gemeinschaft durchzusetzen – sofern diese nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Ein richtiger Schritt, um Sanierungsstau aufgrund sich verweigernder Eigentümer zu verhindern.

Teilnahme an Eigentümerversammlung auch digital möglich
Das wichtige Instrument der Wohnungseigentümerversammlung wurde an das digitale Zeitalter angepasst. So können die Eigentümer nun die Online-Teilnahme beschließen: Einzelne Wohnungseigentümer können dadurch im Wege elektronischer Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise ausüben. Die Ladungsfrist wurde zudem von zwei auf drei Wochen verlängert.

Schriftliche Beschlüsse auch per E-Mail
Das Gesetz ermöglicht jetzt schriftliche Beschlüsse außerhalb einer Versammlung per Textform, die auch Emails umfasst. Hier bedarf es Einstimmigkeit für diese Beschlussfassung selbst, sowie für den Inhalt des Beschlussantrags. Hiervon abweichend können die Wohnungseigentümer unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen beschließen, dass für den einzelnen Beschlussgegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend ist. Ein großer Fortschritt.

Beziehung zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümern
Die Stellung des WEG-Verwalters wurde konkretisiert und die Beziehung zwischen Verwaltung und Wohnungseigentümergemeinschaft genauer definiert. Den Wohnungseigentümern wurden hier mehr Rechte eingeräumt, beispielsweise die vorzeitige Abberufung des Verwalters trotz laufenden Vertrags. Zudem kann der Verwalter aufgefordert werden, einen Nachweis einer Zertifizierung beziehungsweise Sachkunde vorzulegen, um seine Kompetenz auf dem Gebiet der WEG-Verwaltung nachzuweisen.

Diese und viele weitere Änderungen der aktuellen WEG-Praxis regelt die Reform.

Wenn Sie weitere Informationen wünschen oder eine konkrete Frage zu Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft, zu Ihrer Stellung als Wohnungseigentümer, als WEG-Verwalter oder in sonstiger Angelegenheit haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.

Dr. Christian GroßDr. Susanne Schießer und Victoria E. Warken