Neue Mehrwertsteuervorschriften für Spediteure im Zusammenhang mit dem Import und Export von Waren nach und aus Deutschland
Seit dem 1. Januar 2022 gilt aufgrund von Aktualisierungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie folgendes:
Eine Beförderung aus Deutschland in Drittländer ist nur im Rahmen einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Absender und dem ersten Spediteur bzw. dem Verlader und dem Dritten von der Umsatzsteuer befreit.
EuGH-Fall
Ein Verlader erteilte einem Spediteur den Auftrag, Waren von Lettland nach Weißrussland zu befördern. Der Spediteur beauftragte einen Unterauftragnehmer mit dem Transport der Waren. Der Subunternehmer verfügte weder über eine Lizenz für die Erbringung von Transportdienstleistungen noch über ein eigenes Fahrzeug, so dass er für den Transport ein von der Spedition geleastes Fahrzeug ein von der Spedition gemietetes Fahrzeug für den Transport. Der Subunternehmer stellte seine Leistungen dem Speditionsunternehmen ohne Mehrwertsteuer in Rechnung.
Nach einer Steuerprüfung verlangten die örtlichen Steuerbehörden von dem Subunternehmer die Zahlung der Mehrwertsteuer, und der Subunternehmer ging gerichtlich gegen die Forderung vor. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen, aber der Subunternehmer legte erneut Berufung ein. Der Fall wurde an den Europäischen Gerichtshof verwiesen.
Der EuGH stellte fest, dass die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuer nicht korrekt war. Ohne eine ordnungsgemäße Lizenz konnte der Subunternehmer keine Transportleistungen erbringen und konnte daher keine Befreiung von der Mehrwertsteuer beantragen.
Der EuGH stellte außerdem fest, dass die Steuerbefreiung eine Ausnahme ist, und Ausnahmen müssen eng ausgelegt werden. Aus dem Begriff „unmittelbare Verbindung“ ergibt sich, dass nur der erste (Haupt-)Beförderer eine Mehrwertsteuerbefreiung in Anspruch nehmen kann. Der Unterauftragnehmer stand in keiner direkten vertraglichen Beziehung zum Verkäufer. Daher war er nicht direkt mit dem Verkäufer verbunden und konnte die Mehrwertsteuerbefreiung nicht (mehr) in Anspruch nehmen.
Zwischen 2017 und 2022
Das deutsche Finanzministerium ignorierte das EuGH-Urteil zunächst völlig. Rund zweieinhalb Jahre lang gab es keine Reaktion.
Schließlich beschloss das Ministerium, das EuGH-Urteil nicht auf offene Fälle anzuwenden, wenn die Beförderung vor dem 1. Juli 2020 durchgeführt wurde. Diese Frist wurde zunächst auf den 1. Januar 2021 und später auf den 1. Januar 2022 geändert.
Kommentar
Das Risiko für deutsche Spediteure, aber auch für deutsche Verlader, hat sich deutlich erhöht. Es wird erwartet, dass die Steuerbehörden im Laufe des nächsten Jahres mit Steuerprüfungen im Laufe des nächsten Jahres beginnen werden, die sich auf grenzüberschreitende Transaktionen von Deutschland in Drittländer konzentrieren werden. Weitere Nachforderungen von Dienstleistern sind möglich, allerdings müssen die geltenden Fristen beachtet werden.
Weitere Handlungsempfehlungen lesen Sie hier im Artikel von Carsten Vyvers aus International Law Office im Original.