19.10.2021

Keine Entgeltzahlungspflicht bei „Minijobbern“ trotz pandemiebedingter Geschäftsschließung – Erstes „Corona“-Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2021

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 13. Oktober 2021 entschieden, dass geringfügig Beschäftigte, sogenannte „Minijobber“, auch bei pandemiebedingter Geschäftsschließung keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn haben, da der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trage.

Während die beiden Vorinstanzen noch in der pandemiebedingten, behördlich angeordneten Schließung des Betriebs ein vom Arbeitgeber zu tragendes Betriebsrisiko sahen und der Zahlungsklage der „Minijobberin“ stattgaben, erteilte das BAG dem nunmehr eine deutliche Absage.

Das Gericht stellte klar, dass die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus den zur Pandemiebekämpfung angeordneten Maßnahmen folge und sich auch selbst bei finanziellen Nachteilen von „Minijobbern“ – die insbesondere aus dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem „herausfallen“ und z.B. keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben – keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten lasse. Es sei vielmehr Aufgabe des Staates derartige Nachteile auszugleichen.

Mit der Entscheidung hat das BAG die „Weichen“ für Annahmeverzug während der Pandemie gestellt und den finanziellen Druck auf Arbeitgeber zumindest „etwas“ vermindert.

[BAG, Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21; Vorinstanzen: LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.3.2021 – 11 Sa 1062/20 und ArbG Verden, Urteil vom 29.9.2020 – 1 Ca 391/20]