02.06.2020

Internetnutzer müssen in die Nutzung von Cookies aktiv einwilligen

Internetnutzer müssen der Nutzung von Cookies aktiv zustimmen. Ansonsten liegt keine datenschutzkonforme Einwilligung vor.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag entschieden (BGH, Urteil v. 28.05.2020, Az. I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung II).

Die aktive Mitwirkung des Nutzers sei nach den Vorgaben des Datenschutzrechts erforderlich, so der BGH. Die Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchen genüge diesen Anforderungen hingegen nicht.

Hintergrund des Rechtsstreits war die Ausgestaltung der verwendeten Einwilligungserklärung durch einen Online-Gewinnspielanbieter. Der Anbieter nutzte auf seiner Internetseite eine Einverständniserklärung für die Cookie-Speicherung, bei der das Ankreuzfeld für die Einwilligung bereits mit einem voreingestellten Häkchen versehen war. Nutzer erklärten sich so damit einverstanden, über den Einsatz von Cookies auf den Webseiten von Werbepartnern personalisierte Werbung angezeigt zu bekommen. Der so voreingestellte Haken konnte durch den Nutzer entfernt werden, um die Einwilligung entsprechend zu verweigern.

Im Rahmen eines durch den BGH initiierten Vorabentscheidungsverfahrens (BGH, Beschluss v. BGH, Beschluss vom 05.10.2017 – I ZR 7/16 – Cookie-Einwilligung I) hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits 2019 entschieden, dass keine wirksame Einwilligung vorliegt, wenn die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät des Nutzers einer Website gespeichert sind, mittels Cookies durch ein voreingestelltes Ankreuzkästchen erlaubt wird, das der Nutzer zur Verweigerung seiner Einwilligung abwählen muss (EuGH, Urteil v.  01.10.2019, C-673/17 – PLANET49).

Diese Auslegung der europäischen Rechtsvorschriften legte der BGH nun seiner Entscheidung zugrunde und entschied den Fall noch auf Basis der alten Rechtslage vor Geltung der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). An dieser Rechtslage habe sich jedoch auch mit Einführung der DS-GVO im Mai 2018 nichts geändert, so der BGH.

Noch die Vorinstanz (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.12.2015 – 6 U 30/15) hatte in der erforderlichen Entfernung eines voreingestellten Häkchens keinen Verstoß gegen das Datenschutzrecht gesehen. Dem widersprach der BGH nun mit seinem Urteil.

Thomas Hertl                                    Tobias Happel