Haftung von Influencern für Kennzeichnungsverstöße
Das Landgericht Köln hat eine Entscheidung zur Influencer-Werbung getroffen.
Das Verfahren richtete sich nicht gegen eine Influencerin selbst, sondern gegen ihre Agentur, die Profile in sozialen Medien verwaltete.
Auf einem Account mit 2 Millionen Followern wurden mehrere Posts veröffentlicht, die die Influencerin in verschiedenen Kleidungsstücken zeigten. Die Profile der Hersteller dieser Kleidungsstücke waren mittels sogenannter „Tags“ verlinkt. Diese Posts waren dabei nicht als Werbung o.ä. gekennzeichnet. Die Influencerin und die Antragsgegnerin hatten von den Herstellern keine Gegenleistung für die Verlinkung erhalten, sondern die vorgestellten Kleidungsstücke vielmehr selbst erworben.
In seiner Entscheidung gab das Gericht dem Antrag auf Unterlassung statt. Es hätte der Antragsgegnerin oblegen, die Beiträge als Werbung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung zu unterlassen, stelle einen Verstoß gegen § 5a Abs. 6 UWG dar. Denn es handele sich bei den Beiträgen um eine geschäftliche Handlung mit kommerziellem Zweck, die geeignet sei, einen Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte.
Lesen Sie hier die ausführliche Einschätzung unserer Technology Media Rechtsexperten Thomas Hertl und Florian Eckert, die in International Law Office veröffentlicht wurde.