25.04.2022

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Nachweisrichtlinie

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Nachweisrichtlinie[1]

Am 31.03.2022 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152[2] vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Nachweisrichtlinie“) vorgelegt. Artikel 22 der Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis zum 31. Juli 2022 die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um die Vorgaben der Nachweisrichtlinie zu erfüllen. Spätestens ab 01. August 2022 sind die in der Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten auf alle Arbeitsverhältnisse anzuwenden.

Worum geht es?

Das Ziel der Nachweisrichtlinie ist es, Arbeitsbedingungen transparent zu gestalten durch die Erweiterung der schon in der alten Nachweisrichtlinie 91/533/EWG – in Deutschland umgesetzt mit dem Nachweisgesetz vom 20 Juli 1995 – enthaltenen Pflicht des Arbeitgebers zur schriftlichen Unterrichtung über die wesentlichen Aspekte des Arbeitsverhältnisses. Das neue Gesetz soll für alle Arbeitnehmer gelten; Ausnahmen bei vorübergehenden Aushilfen gelten nicht mehr. Es gilt auch für sog. Scheinselbstständige.

Was sind wesentliche Aspekte des Arbeitsverhältnisses?

Dazu gehören:

  • Höchstdauer einer Probezeit,
  • Mehrfachbeschäftigung,
  • Mindestvorhersehbarkeit der Arbeit,
  • Pflicht des Arbeitgebers, einen feststehenden Zeitrahmen vorzusehen, der durch sogenannte Referenzstunden und Referenztage bestimmt wird. Im Rahmen seines Weisungsrechts kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Arbeit innerhalb des festgelegten Zeitrahmens abrufen.
  • Ersuchen um einen Übergang zu einer anderen Arbeitsform,
  • Pflichtfortbildungen,
  • Pflicht zum Nachweis über die Identität entleihender Unternehmen. Der Entleiher ist verpflichtet, Leiharbeitnehmern, die ihm mindestens sechs Monate überlassen sind und die in Textform ihren Wunsch nach Abschluss eines Arbeitsvertrages anzeigen, eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige zu übermitteln.
  • Unterrichtung über das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren:  mindestens die Information über das Schriftformerfordernis für die Kündigung sowie die für den Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer geltenden gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Kündigungsfristen,
  • Unterrichtung über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage nach § 4 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG).
  • Name und Anschrift dieses Versorgungsträgers, sofern der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger zugesagt hat.

 

Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ist die Niederschrift mit den Angaben zum Arbeitsverhältnis innerhalb bestimmter Fristen auszuhändigen.

Folgende Gesetze sollen entsprechend dem Gesetzesentwurf angepasst werden:

  • Nachweisgesetz
  • Berufsbildungsgesetz
  • Handwerksordnung
  • Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  • Seearbeitsgesetze
  • Gewerbeordnung
  • Teilzeit- und Befristungsgesetzes
  • Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
  • Notfallsanitätergesetz
  • PTA-Berufsgesetzes
  • Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

 

Bußgeldvorschriften

Die Verletzung der Informationspflichten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin sind als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. Ordnungswidrig handelt, wer eine genannte wesentliche Vertragsbedingung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt, eine Niederschrift nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. Die Obergrenze der Geldbuße liegt bei €2.000,-

Empfehlung

Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen wird empfohlen, ihre Arbeitsverträge in Hinblick auf die bevorstehenden Gesetzesänderungen zu überprüfen und ggfls. anzupassen. Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an die Mitglieder der Practice Group Employment bei ASD.

Auoren:

Constanze Heymann, Annette Knoth, Nadine Junghenn, Hans Georg Helwig, Anne Nolde, Jörg Noltin, Sarah Neuhaus, Schahin Haghani, Marei Nohlen, Thomas Hartmann,  Esther Mallach.

Fußnoten:

[1] Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts

[2] Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts