Fristen im Blick behalten – Besonderheiten der Verjährung im Logistikrecht – Ein oft nicht erkannter Risikobereich
Kurze, „punktgenaue“ Verjährungsfristen können dazu führen, dass selbst klare Ansprüche nicht mehr durchsetzbar sind. Ein Fachbeitrag von Nadina Selic-Toskic und Andreas Fuchs zeigt, worauf Unternehmen im Transport- und Logistikumfeld jetzt besonders achten sollten.
Meldung:
Verjährungsfragen werden im Logistikalltag häufig unterschätzt – mit erheblichen finanziellen Konsequenzen. Denn anders als die Regelverjährung nach § 195 BGB (drei Jahre zum Jahresende) gelten im Transport- und Lagerrecht vielfach spezielle, vorrangige Fristen: Ansprüche aus Transportgeschäften verjähren regelmäßig bereits nach einem Jahr (§ 439 HGB; im grenzüberschreitenden Straßentransport Art. 32 CMR). In der Luftfracht sind zudem teils Ausschlussfristen zu beachten, die nach Ablauf automatisch zum Untergang des Anspruchs führen (Art. 35 Montrealer Übereinkommen).
Der Beitrag macht deutlich, dass die kurzen Fristen nicht nur klassische Güterschäden betreffen, sondern grundsätzlich alle Ansprüche „aus der Beförderung“ – etwa auch Rückforderungsansprüche wegen zu viel gezahlter Fracht oder Maut. Gleichzeitig werden praxisrelevante Ausnahmen und Handlungsoptionen aufgezeigt, u. a. verlängerte Fristen bei qualifiziertem Verschulden sowie Möglichkeiten der Hemmung. Auch Verjährungseinredeverzichtsvereinbarungen können – in geeigneten Fällen – eine kostenschonende Alternative zu vorsorglichen gerichtlichen Schritten sein.
Für Unternehmen in der Chemie- und Pharmalogistik gilt daher: Entscheidend sind ein konsequentes Fristenmanagement, frühzeitige interne Bewertung potenzieller Ansprüche und eine belastbare Dokumentation (z. B. Temperaturaufzeichnungen, Nachweise, Zeugenaussagen). So lässt sich das Risiko eines Anspruchsverlusts deutlich reduzieren.
© CHEManager, Wiley-VCH GmbH
Autor:innen: Nadina Selic-Toskic und Andreas Fuchs