09.05.2022

Flughäfen müssen Flugzeuge dabei unterstützen, sicher zu landen

In einem aktuellen Fall stritten die Parteien über Ausgleichsansprüche nach der EG-Verordnung 261/2004.

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug von Dortmund nach Krakau gebucht. Wegen starken Nebels am Zielflughafen konnte der Flug nicht durchgeführt werden. Der Flughafen verfügte nicht über die notwendige Ausrüstung, um dem Flugzeug bei solchen Bedingungen bei der Landung zu helfen.
Der Kläger wurde auf einen Flug nach Kattowitz gebucht und mit einem Bus nach Krakau transportiert. Die Klägerin kam mehr als drei Stunden nach ihrer geplanten Ankunftszeit in Krakau an.

Entscheidung
Das Amtsgericht Dortmund wies die Entschädigungsklage der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Fluggesellschaft nicht für die Annullierung oder Umleitung verantwortlich war.

Annullierung oder Umleitung

Das neblige Wetter allein stelle keinen außergewöhnlichen Umstand dar, da Flugzeuge bei solchen Bedingungen normalerweise starten und landen können.
Im vorliegenden Fall war die schlechte technische Ausstattung des Zielflughafens für die Annullierung des Fluges verantwortlich; das System unterstützte nicht das Instrumentenlandesystem des Flugzeugs. Die Entscheidung des Flugkapitäns, den Flug zu annullieren, war daher richtig.

Kommentar
Die Entscheidung des Gerichts stärkt die Position der Fluggesellschaften. Die Fluggesellschaft konnte nicht allein operieren; sie war auf eine funktionierende Infrastruktur angewiesen.

Dieser Beitrag von Carsten Vyvers kann hier im Original nachgelesen werden.