26.02.2020

Die Auswirkungen des Brexit auf Marken und Geschmacksmuster

Wie Sie sicherlich mitbekommen haben, wirkt sich der Brexit u.a. auch auf den Schutz von Unionsmarken/-geschmacksmustern aus. Die weitreichenden Änderungen, die der Austritt des Vereinigten Königreiches aus der EU mit sich bringt, sind jedoch nicht sofort bemerkbar, denn am 1. Februar 2020 hat erst einmal die Übergangsphase, die sog. „transition period“ begonnen. In dieser Zeit gilt das Unionsrecht fort. Vorgesehen ist, dass diese Übergangsphase am 31. Dezember 2020 endet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, diese Phase um ein bzw. maximal zwei Jahre zu verlängern. In marken- und geschmacksmusterrechtlicher Hinsicht wird der Brexit somit erst nach dem Ende der Übergangsphase wirklich spürbar. Ab diesem Zeitpunkt würde etwa – ohne entsprechende Regelungen – der Schutz von Unionsmarken und Unionsgeschmacksmustern von heute auf morgen im Vereinigten Königreich entfallen. Um dies zu verhindern, sieht das Austrittsabkommen, welches seit dem 31. Januar 2020 in Kraft ist, entsprechende Regelungen vor:

Unionsmarken
Nach dem Ende der Übergangsphase wird das britische Intellectual Property Office (IPO) automatisch und kostenlos zu jeder Unionsmarke eine britische Marke mit der gleichen Priorität wie sie die Unionsmarke inne hat registrieren. Hierbei handelt es sich um eine „normale“ nationale Marke, für die die entsprechenden nationalen Vorschriften – bspw. im Hinblick auf die Verlängerung der Schutzdauer, die rechtserhaltende Benutzung, die Bestellung eines Inlandsvertreters – einzuhalten sind. Letzteres wird entsprechend dem Austrittsabkommen erst drei Jahre nach dem Ablauf der Übergangsphase erforderlich sein. Sollte eine solche Umwandlung des britischen Teils der Unionsmarke in eine nationale britische Marke nicht erwünscht sein, besteht die Möglichkeit, nach dem Ende der Übergangsphase eine Opt-Out Erklärung abzugeben. Für Unionsmarkenanmeldungen, die im Zeitpunkt des Endes der Übergangsphase noch anhängig sind, besteht die Möglichkeit, binnen neun Monaten eine nationale britische Marke – mit der früheren Priorität des Anmeldetages der Unionsmarkenanmeldung – zu beantragen.

IR-Marke – Schutzerstreckung auf die EU
Im Hinblick auf den Verlust des Markenschutzes im Gebiet des Vereinigten Königreiches im Falle einer IR-Marke mit Schutzerstreckung auf die EU gibt es bislang noch keine konkrete Regelung. Auch hier gilt zunächst, dass bis zum Ende der Übergangsphase der Schutz im Vereinigten Königreich fortbesteht. Um eine entsprechende Lösung zu finden, die – genauso wie bei Unionsmarken – sicherstellt, dass der Schutz im Vereinigten Königreich nicht verloren geht, befinden sich IPO und WIPO derzeit im Dialog.

Unionsgeschmacksmuster
Für registrierte Unionsgeschmacksmuster gilt im Wesentlichen das Gleiche wie für Unionsmarken. Nach dem Ablauf der Übergangsphase erhält jeder Inhaber eines Unionsgeschmacksmusters ein nationales britisches Geschmacksmuster mit entsprechender Priorität. Neben den eingetragenen Unionsgeschmacksmustern gibt es auch die nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Diese genießen ab dem Datum der ersten Veröffentlichung im Hoheitsgebiet der EU für drei Jahre (ohne die Möglichkeit einer Verlängerung) Schutz. Für diese Unionsgeschmacksmuster, die vor dem Ablauf der Übergangsphase veröffentlicht wurden, dauert der Schutz auch nach dem Ende der Übergangsphase für den restlichen Zeitraum der drei Jahre im Vereinigen Königreich fort.

Für Fragen rund um den Marken- oder Geschmacksmusterschutz nach dem Brexit stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

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Rechtsanwalt Dr. Thomas C. Körber Frankfurt Sports Media Entertainment Public Law IP IT Commercial 2

Dr. Thomas C. Körber
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz,
Partner (Frankfurt am Main)

 

Rechtsanwältin Fiona Maria Trabold Frankfurt Sports Media Entertainment Public Law IP IT Commercial

Fiona Maria Trabold
Rechtsanwältin für Marken- und Wettbewerbsrecht,
Associate (Frankfurt am Main)