01.10.2021

Das neue Betriebsrätemodernisierungs-gesetz auf einen Blick

Das Betriebsverfassungsgesetz hat sich geändert. Am 18. Juni 2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (Betriebsrätemodernisierungsgesetz – BReModG) i in Kraft getreten. Das Gesetz ändert die Rahmenbedingungen für die Betriebsratsarbeit maßgeblich. Dazu gehören ein neues Mitbestimmungsrecht zur mobilen Arbeit, die dauerhafte Möglichkeit von Online-Betriebsratssitzungen sowie ein besserer Kündigungsschutz bei der Betriebsratswahl. Neu ist auch die Absenkung des Wahlalters für die Wahl.

Hier ein Überblick:

  • Beschäftigte dürfen jetzt bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahrs an den Betriebsratswahlen teilnehmen.
  • Beschäftigte, die sich für eine Betriebsratsgründung engagieren und dafür erste Vorbereitungen im Betrieb treffen, unterliegen nun deutlich früher dem Kündigungsschutz.
  • Das vereinfachte Wahlverfahren für die Betriebsratswahlen gilt für Betriebe bis zu 100 Beschäftigte zwingend, zwischen 101 und 200 Beschäftigten können Arbeitgeber und Betriebsrat das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren.
  • Betriebsratssitzungen können per Video- oder Telefonkonferenz in begrenztem Umfang stattfinden, wenn eine Geschäftsordnung des Betriebsrats die Rahmenbedingungen unter Einhaltung des Vorrangs der Präsenzsitzungen festlegt.
  • Ein neuer § 79a BetrVG klärt nun, dass die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit immer beim Arbeitgeber liegt, auch wenn der Betriebsrat personenbezogene Daten der Beschäftigten verarbeitet. Der Betriebsrat muss allerdings auch für Datensicherheit sorgen. Der Datenschutzbeauftragte hat nun eine Doppelfunktion, muss aber etwaige Einblicke in die Meinungsbildung des Betriebsrats für sich behalten (§ 79a S. 4 BetrVG).
  • Wird im Betrieb „mobile Arbeit“ eingeführt, so muss der Betriebsrat bei dessen Ausgestaltung („wie“) mitbestimmen. Die Entscheidung selbst („ob“) verbleibt beim Arbeitgeber.

 

Hier finden Sie eine Präsentation zum Betriebsrätemodernisierungsgesetz.