02.04.2025

AI ALERT – Wegweisendes BGH Urteil zu Direktansprüchen gegen polnische Verkehrshaftungsversicherer

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Executive Summary

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2025 (I ZR 39/24) bestätigt, dass kein Direktanspruch gegen den polnischen Versicherer gemäß deutschem Recht besteht. Die Klägerin kann keinen direkten Schadensersatz von der Beklagten zu 2 verlangen.

Hintergrund und Kernaussage

Die Klägerin, eine Schweizer Versicherungsgesellschaft, forderte Schadensersatz für beschädigte Ware während eines Transports von dem Beklagten zu 1 und dessen Haftpflichtversicherer, der Beklagten zu 2 in Polen. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Klägerin keinen Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2 geltend machen kann.

Begründung

  • Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht setzt voraus, dass ein Anspruch aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis besteht.
  • Der Schaden resultierte jedoch aus einem Frachtvertrag zwischen dem Geschädigten und dem Beklagten zu 1, was ein vertragliches und kein außervertragliches Verhältnis darstellt.
  • Nach deutschem Recht (§115 VVG) gibt es nur unter bestimmten Bedingungen einen Direktanspruch gegen den Versicherer des Schädigers.
  • Diese Bedingungen sind hier nicht erfüllt:
  • Es handelt sich um eine Pflichtversicherung nach §7a GüKG, welche nicht unter das Pflichtversicherungsgesetz fällt.
  • Weitere Voraussetzungen wie Insolvenz oder unbekannter Aufenthalt des Versicherungsnehmers liegen ebenfalls nicht vor.

Somit bleibt es dabei: Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wurde abgewiesen; lediglich der Beklagte zu 1 haftet teilweise für den Schaden am Transportgut gemäß deutschem Handelsrecht (§425 HGB

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Was die KI Ihnen noch nicht geben kann, ist die hieraus abgeleitete Handlungsempfehlung, die Sie aber wie gewohnt von uns bekommen: Sie können mit dem polnischen Frachtführer über die Abtretung seiner verkehrshaftungsvertraglichen Ansprüche gegen den polnischen Verkehrshaftungsversicherer verhandeln. Diese könnten Sie nach vorliegen eines Urteiles gegen den polnischen Frachtführer nämlich auch vollstrecken und dann gemeinsam gegen den polnischen Verkehrshaftungsversicherer vorgehen. In der Regel liegt hier ein gleichlaufendes Interesse zwischen polnischem Frachtführer und Ladungsinteresse.

 

Wenn Sie noch mehr darüber erfahren möchten, wie moderne Anwaltskanzleien heutzutage KI einsetzen und wann KI im Anwaltsberuf an seine Grenzen stößt, sind Sie wieder herzlich zu unserer nächsten Seminarreihe AI 2 Z Transportation am 18. Juni 2025 eingeladen. Die Save the Date Einladung folgt.

(Sollten Sie noch nicht in unserem Verteiler sein, melden Sie sich hier gerne an.)

 

Viele Grüße

Marco Remiorz / Felix Goebel