22.08.2019

(Schon wieder) Neues zur sachgrundlosen Befristung: Eine Vorbeschäftigung ist (doch nicht immer) eine Vorbeschäftigung – BAG vom 21.08.2019

§ 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG legt fest, dass eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig ist, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestand. In der Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) dies – entgegen dem eigentlich eindeutigen Wortlaut – stets so ausgelegt, dass Vorbeschäftigungen, die länger als 3 Jahre zurücklagen, nicht als Vorbeschäftigungen in diesem Sinne galten.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Juni 2018 entschieden hatte, dass diese Linie des BAG verfassungswidrig sei, hat das BAG im Januar 2019 geurteilt, dass jedenfalls ein Zeitraum von 8 Jahren bei einer Vorbeschäftigungsdauer von 1,5 Jahren nicht ausreiche, um eine sachgrundlose Befristung vereinbaren zu können. Nunmehr liegt das erste Urteil vor, in dem eine Vorbeschäftigung ausreichend lange zurückliegt: 22 Jahre vergingen zwischen der Vorbeschäftigung und der sachgrundlosen Befristung, so dass das BAG jetzt zu dem Ergebnis kam, dass diese Vorbeschäftigung nicht als Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG gilt. Bereits das BVerfG hatte in seiner Entscheidung vom letzten Jahr festgehalten, dass in Ausnahmefällen (langer Zeitraum zwischen den Beschäftigungen, kurze Dauer der Vorbeschäftigung, nur Aushilfstätigkeiten u.ä.) trotz Vorbeschäftigung eine sachgrundlose Befristung möglich sein muss. Wann dies genau der Fall ist, ließ das BVerfG jedoch offen.

Konkret bedeutet das aktuelle Urteil daher für Arbeitgeber folgendes: Jedenfalls, wenn eine Vorbeschäftigung 22 Jahre zurückliegt, kommt eine sachgrundlose Befristung in Betracht. Für die Zeit zwischen 8 und 22 Jahren darf weiter gemutmaßt werden, ob eine sachgrundlose Befristung zulässig ist. Hier ist der Gesetzgeber dringend gefordert, Klarheit in das Befristungsdunkel zu bringen – und Arbeitgeber sind weiterhin gut beraten, genau zu prüfen, ob – und wenn ja, wann – ein Arbeitnehmer bereits zuvor im Unternehmen beschäftigt war. Andernfalls kann aus geplanten 2 Jahren schnell „mehr“ werden.

 

von Anne Nolde.