13.12.2018

Neues vom BAG zur Altersabstandsklausel – Urteil vom 11.12.2018 (3 AZR 400/17)

Eine sog. Altersabstandsklausel (Regelungen in betrieblichen Altersversorgungszusagen bei großem Altersunterschied zwischen dem Arbeitnehmer und dessen Partner), wonach sich die Hinterbliebenenrente für jedes volle Jahr des Altersunterschieds ab zehn Jahren um 5 % reduziert, ist wirksam.

Geklagt hatte die Witwe eines 15 Jahre älteren Mannes. Dessen Arbeitgeber hatte die Witwenrente entsprechend einer Vereinbarung im Rahmen der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung gekürzt (für jedes volle Jahr, das über zehn Jahre Altersunterschied hinausgeht, um 5 %). Hiergegen wandte die Witwe sich mit dem Argument der Altersdiskriminierung. Das BAG bejahte zwar eine Benachteiligung wegen des Alters, stellte jedoch gleichzeitig klar, dass der Arbeitgeber, der eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung gewähre, ein legitimes wirtschaftliches Interesse daran habe, das finanzielle Risiko einer solchen Zusage zu minimieren. Bei Partnern mit einem so großen Altersunterschied sei die Beziehung ohnehin darauf angelegt, einen Teil des Lebens ohne den versorgungsberechtigten Partner zu verbringen. Daher sei die Benachteiligung wegen des Alters in solchen Fällen gerechtfertigt. Die Klausel sei auch deswegen angemessen, weil ein vollständiger „Ausfall“ der Hinterbliebenenversorgung erst dann eintrete, wenn der Altersabstand mehr als 30 Jahre betrage.

Arbeitgeber, die Hinterbliebenenrenten gewähren, sind daher gut beraten, entsprechende Altersabstandsklauseln in die Regelung zur Hinterbliebenenversorgung aufzunehmen.