04.04.2018

Gute Prognose, aber Vorsicht ist geboten

Deutscher AnwaltSpiegel:
Investments in Kryptowährungen: aktuelle Rechtsfragen.

Von den aktuell bis zu 4.500 Kryptowährungen ist Bitcoin die bekannteste. Es handelt sich hier ein um digitales Zahlungsmittel, das wie Zentralbankgeld keinen intrinsischen Wert hat. Die virtuellen Währungen werden in einem dezentralen Netzwerk verwaltet, grundsätzlich kann jeder Nutzer durch kryptographische Berechnungen hier Gewinne umsetzen.

Kryptowährungen – komplexe zivilrechtliche Fragen

Um Transaktionen durchführen zu können, benötigt jeder Teilnehmer eine „digitale Geldbörse“, auch Wallet genannt. Mit dieser Börse können Vermögenswerte transferiert werden. Hier wird allerdings nur das zu Transaktionen notwendige kryptographische Schlüsselpaar verwahrt. Sobald ein Vorgang abgeschlossen ist, also auf einen anderen öffentlichen Schlüssel übertragen wurde, kann nur der neue Besitzer über die auf ihn übertragene Kryptowährungseinheit verfügen. So entsteht ein zivilrechtliches Problem: Die bloßen elektronischen Werteinheiten, die dezentral gespeichert werden, sind physisch nicht existent und können auch nicht durch eine bestimmte Datenmenge widergespiegelt werden. Ein Kontoguthaben in der Geldbörse repräsentiert nur den aufaddierten Wert der Schlüsselpaare und nicht das Guthaben als Vermögenswert.

Juristisch ist man sich einig, dass es sich bei der Kryptowährung oder dem Wert des Kontoguthabens weder um eine „körperliche Sache“ handelt noch um eine Forderung oder ein Immaterialgut (etwa im Sinne von § 69a UrhG). Auch Geld im Rechtssinne ist ein Guthaben in Kryptowährung nicht. Dies gilt trotz der Einordnung als Finanzinstrument durch die BaFin, die Kryptowährungen zwar als Rechnungseinheiten, jedoch nicht als gesetzliche Zahlungsmittel (Divisen oder Sorten) anerkannt hat.

Richtigerweise wird ein Guthaben als Recht im Sinn von § 453 BGB (Rechtskauf) eingestuft, da diese Vorschrift auch sonstige virtuelle Rechte im Rahmen der Vertragsfreiheit miteinschließt. Trotzdem erwirbt der Inhaber eines Guthabens nach geltendem deutschem Zivilrecht kein Eigentum und keinen Besitz an diesem. Anders sieht es aus, wenn das Kryptowährungsguthaben durch die Verknüpfung mit einem Speichermedium, also etwa einer Festplatte oder einem USB-Stick, Sachqualität erhält. Hierzu muss der Betroffene auch über den privaten Schlüssel verfügen, um sein Guthaben im dezentralen Netzwerk verwalten zu können. Werden also Schlüssel auf einem physisch greifbaren Medium gespeichert, kann der Nutzer Eigentum und Besitz an seinem Guthaben begründen…

Quellen: www.deutscheranwaltspiegel.de

Über den Autor:
Alexander Lehnen ist Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Partner bei der nationalen Full Service Kanzlei Arnecke Sibeth.