09.05.2019

Grunderwerbsteuer: Referentenentwurf schafft Klarheit

 

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 8. Mai den seit langem erwarteten Gesetzesentwurf über die Reform der Grunderwerbsteuer vorgelegt.

Die Kernbotschaften des Entwurfs sind, so Alexander Lehnen von der Kanzlei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN:

  • Planungssicherheit für alle Transaktionen, die bis 31. Dezember 2019 vollzogen werden können: Das alte Recht bleibt bis dahin anwendbar.
  • Das Gesetzgebungsverfahren beginnt eventuell noch im Juni/Juli, wahrscheinlich aber erst im September. Wenn eine Transaktion noch vor dem Start „gesignt“ wird, so kann sie nach dem alten Recht noch ein Jahr danach „geclosed“ werden.
  • Inhaltlich werden die Änderungen wie erwartet implementiert. Bemerkenswert ist die 15-Jahresfrist für das Nachziehen von Personengesellschaftsanteilen.

Dieser Entwurf schaffe noch keine formelle Klarheit über das finale Gesetz, schränkt Alexander Lehnen ein. Aber es sei nicht mit wesentlichen Änderungen im weiteren Verfahren zu rechnen. Inhaltlich wird umgesetzt:

 

  • Absenkung der relevanten Beteiligungshöhe von „mindestens 95 Prozent“ auf „mindestens 90 Prozent“.
  • Verlängerung der derzeitigen Fünf-Jahres-Frist auf zehn Jahre. Für Anteilsvereinigungen bei Personengesellschaften (das heißt dem „Nachziehen“ von Minderheitsanteilen) soll zukünftig sogar eine Frist von 15 Jahren gelten.
  • Bei Kapitalgesellschaften war bisher nur die Vereinigung von mindestens 95 Prozent der Anteile bei einem Erwerber grunderwerbsteuerpflichtig. Die bisher nur für Personengesellschaften geltende Steuerpflicht eines Anteilseignerwechsels von mindestens 90 Prozent der Anteile soll nun auf Kapitalgesellschaften ausgedehnt werden.
  • Zukünftig können somit maximal 89,9 Prozent der Anteile innerhalb von zehn Jahren grunderwerbsteuerneutral bewegt werden, unabhängig von der Rechtsform der Gesellschaft.

Die Neuregelungen sollen für Erwerbsvorgänge gelten, die nach dem 31. Dezember 2019 verwirklicht werden. Darüber hinaus sollen folgende Übergangsregelungen gelten:

  • Bestandschutz für sogenannte „Altgesellschafter“; für Gesellschafter einer Personengesellschaft, die zum 31. Dezember 2019 nach der aktuellen Gesetzesfassung „Altgesellschafter“ sind, gilt weiterhin die Fünf-Jahres-Frist.
  • Weitergeltung des „alten“ Rechts, um eine Umgehung der Besteuerung zu vermeiden; sofern am 31. Dezember 2019 eine Beteiligung von mindestens 90 Prozent bestand, unterliegt die erstmalige Aufstockung dieser Beteiligung auf mindestens 95 Prozent weiterhin der Grunderwerbsteuer.
  • Vertrauensschutz, das heißt Weitergeltung des „alten“ Rechts, für Transaktionen mit Signing höchstens ein Jahr vor und Closing ein Jahr nach Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens.

 

 

 

Die Fachverbände haben bis Ende Mai Zeit, zum Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Der Beginn des Gesetzgebungsverfahrens durch Zuleitung an den Bundestag könnte insofern noch vor der Sommerpause erfolgen. Die Anwälte von ARNECKE SIBETH DABELSTEIN halten allerdings einen Beginn nach der Sommerpause für wahrscheinlicher.

 

Kontakt:
Alexander Lehnen
a.lehnen@asd-law.com

Veröffentlicht: immobilienmanager