07.06.2018

Alles was Recht ist

Am 20.12.17 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine wichtige Entscheidung für viele EU-Gesellschafter mit Anteilen an deutschen Kapitalgesellschaften getroffen (s. a. PLATOW Recht v. 21.2.18). Auf Grund der im nationalen deutschen Recht verankerten so genannten „anti treaty shopping provision“ war in vielen Fällen bis dato keine Entlastung bzw. Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Dividenden an EUGesellschafter möglich. Dies betraf u. a. viele Real Estate Investment Holdings in Form von Lux S.à.r.l.‘s oder Dutch B.V.‘s. Nach Ansicht des EuGHs ist die Vorschrift EU-rechtswidrig – zumindest für alle Fälle bis 2011. Da jedoch schon ein Folgeverfahren für die Zeit ab 2012 beim EuGH anhängig ist und die Vorschrift des § 50d III EStG zwar 2012 angepasst, jedoch nicht fundamental geändert wurde, bestehen große Chancen, dass auch diese Nachfolgevorschrift EU-rechtswidrig ist.

Nun hat sich das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 4.4.18 zur unionsrechtskonformen Anwendung des Urteils geäußert. Das BMF akzeptiert diese Entscheidung nun auch
für die aktuelle (ab 2012 geltende) Version des Gesetzes, jedoch nur im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie. Daher ist das BMF-Schreiben nur für grenzüberschreitende
Dividenden innerhalb der EU anzuwenden. Dividendenzahlungen an Gesellschaften in den EFTA-Ländern Island, Norwegen und Liechtenstein werden genausowenig erfasst wie Gesellschaften in Nicht-EU-Ländern. Insbesondere sollen aber solche EU-Dividenden nicht erfasst sein, die „nur“ durch das anzuwendende Doppelbesteuerungsabkommen reduziert werden, aber nicht unter die Mutter-Tochter-Richtlinie fallen.

Außerdem gilt es nicht für Lizenzen und Zinsen. Zudem fordert das BMF für die aktuelle Version der deutschen „anti treaty shopping provision“ mehr als nur den Nachweis nachvollziehbarer wirtschaftlicher Gründe für die Zwischenschaltung der ausländischen Gesellschaft, was Gegenstand des EuGH-Falls war. „Man kann daher die Ansicht vertreten, dass dieses BMF-Schreiben wieder nicht mit der Rechtsprechung des EuGHs in Einklang steht und damit wiederum EU-rechtswidrig ist“, so Alexander Lehnen, Partner bei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN. „Im Ergebnis hilft das Schreiben aber ausländischen Konzerngesellschaften, die nicht unter lokale Steuerbefreiungen oder -begünstigungen fallen.“ Für Real Estate Investment Holdings wird es dagegen nur teilweise
anwendbar sein – und zwar dann, wenn diese nicht auf Grund besonderer Steuerprivilegien von der lokalen Körperschaftsteuer befreit sind, wie z. B. in Luxemburg. In solchen Fällen fallen diese „nur“ in den Anwendungsbereich der Doppelbesteuerungsabkommen, qualifizieren aber nicht für die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie. Nach Ansicht des BMF wäre dann die EuGH-Rechtsprechung nicht anwendbar.