01.06.2021

50+1-Regel: Das Bundeskartellamt meldet sich zu Wort

Die 50+1-Regel – kaum ein Thema wird im deutschen Profi-Fußball derart lange und intensiv diskutiert wie diese 1999 in den Statuten des Deutschen Fußballbunds (DFB) der Deutschen Fußball-Liga (DFL) für die Bundesliga und 2. Bundesliga eingeführte Vorschrift. Nun hat sich erstmals auf Initiative der DFL auch das Bundeskartellamt zu Wort gemeldet. Mit einer Pressemitteilung, die nicht folgenlos bleiben dürfte!

In ihrem Kern regelt die 50+1-Regel, dass bei einer Ausgliederung der Profi-Fußballabteilung in eine Kapitalgesellschaft der Mutterverein grundsätzlich die Stimmrechtsmehrheit an dieser Gesellschaft halten muss. Festgehalten ist die 50+1-Regelung in § 16c der DFB-Satzung unter dem Titel „Mitgliedschaft in der DFL Deutsche Fussball Liga“. Nahezu wortgleich führt der DFL e.V. als „Zusammenschluss der lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der Fußball-Lizenzligen Bundesliga und 2. Bundesliga“ diesen Passus in § 8 DFL-Satzung.

Diese „Grundregel“ hält das Bundeskartellamt grundsätzlich für mit dem Kartellrecht vereinbar. Das Bundeskartellamt stellt zwar fest, dass es sich bei der 50+1-Regel zweifellos um eine Wettbewerbsbeschränkung handelt, schließlich wird durch die Vorschrift Investoren-finanzierten Clubs die Teilnahme an der Bundesliga und 2. Bundesliga verwehrt. Diese Einschränkung aber als kartellrechtlich anerkennenswertes Ziel durchaus zulässig sein kann.

Denn es wird das legitime Ziel verfolgt, einen vereinsgeprägten und ausgeglichenen sportlichen Wettbewerb zu sichern. Dieses Ziel, welches durch die „Grundregel“ auch erreicht werden kann (also „geeignet“ ist), dürfte in der vorzunehmenden Interessenabwägung die Interessen der Investoren-finanzierten Clubs an einem unbeschränkten Wettbewerb überwiegen.

Grundsätzlich. Denn – und hier wird die Einschätzung des Bundeskartellamts spannend – die Satzungen von DFB und DFL sehen eine Ausnahmemöglichkeit von der 50+1-Regel vor. Eine Ausnahme kann erteilt werden, wenn ein Investor den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert hat.

Diese „Förderausnahme“ betrifft derzeit die Werksclubs Bayer 04 Leverkusen und VFL Wolfsburg sowie die TSG Hoffenheim mit ihrem Mäzen Dietmar Hopp. In den vergangenen Jahren hatte sich Martin Kind für Hannover 96 um eine Förderausnahme bemüht, ließ den entsprechenden Antrag dann aber zunächst ruhen.

Thema ist in diesem Zusammenhang auch RB Leipzig, für die es einen versteckten Seitenhieb gibt. In einem Brief an das DFL-Präsidium schreibt das Bundeskartellamt, dass Hinweise vorlägen, dass eine Lizenzvergabe auch an Clubs erfolgt sei, die nicht im Sinne des klassischen Sportvereins offen für stimmberechtigte Neumitglieder sind.

Bei den vereinsgeführten Clubs führt diese Förderausnahme regelmäßig zu Unmut und auch das Bundeskartellamt hält sie für problematisch. Denn durch diese Ausnahmeregelung wird das eigentlich verfolgte Ziel der Sicherstellung eines vereinsgeprägten Wettbewerbs konterkariert.

Bei den betreffenden Clubs ist der Einfluss des Muttervereins jedenfalls erheblich eingeschränkt, wodurch prägende Werte wie Mitgliederpartizipation im Verein und Transparenz gegenüber den Mitgliedern nicht mehr sichergestellt sind. Auf der Waage der kartellrechtlichen Interessenabwägung führt dies – so stellt es das Bundeskartellamt fest – zu einer Verschiebung der Gewichtungen. Denn wenn das verfolgte Hauptziel durch Ausnahmeregelungen aufgeweicht wird, kann das Interesse daran nicht mehr so viel wiegen, wie wenn das Ziel konsequent verfolgt würde.

In der derzeitigen Fassung der 50+1-Regel, bestehend aus „Grundregel“ und „Förderausnahme“ hat das Bundeskartellamt deshalb erhebliche Zweifel an der Eignung der Gesamtregel.

Die DFL ist nun zur Stellungnahme aufgefordert. Auch die an dem Verfahren beteiligten Clubs und Investoren sollten sich aus unserer Sicht äußern. Insbesondere vor dem Hintergrund des Ergebnisberichts der „Taskforce Zukunft Profi Fußball“ darf mit Spannung auf die Reaktionen der Betroffenen gewartet und schon jetzt die öffentliche Diskussion genau verfolgt werden. Der weitere Umgang mit der 50+1-Regel ist für die Bundesliga und ihre Clubs zukunftsweisend.

Ansprechpartner bei ASD | Sports: Dr. Thomas C. Körber, Thomas Wassenhoven, Alexander Engelhard

Ansprechpartner bei ASD | Kartellrecht: Prof. Dr. Moritz Lorenz

Quellen:

Bundeskartellamt

Handelsblatt

DFL