Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit seinem Urteil vom 26. August 2025 (Az. 3‑06 O 8/24) Apple untersagt, Apple Watch‑Modelle als „CO₂‑neutral“ zu bewerben. Grundlage war eine Klage der Deutschen Umwelthilfe („DUH“) wegen irreführender Werbung gemäß § 5 Abs. 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Urteile wie dieses zeigen deutlich: Unternehmen, die mit Nachhaltigkeit oder Klimaneutralität werben oder deren Geschäftsmodell darauf basiert, müssen besonders sorgfältig sein. Sie sollten ihre Aussagen transparent und mit unternehmerischer sowie rechtlicher Klarheit darstellen. Wie der vorliegende Fall zeigt, ist eine genaue Prüfung im Vorfeld wichtig. So lassen sich kostspielige Klagen und ein Vertrauensverlust bei Verbraucher:innen vermeiden.
Kritikpunkt: „CO₂‑neutral“ als irreführende Werbeaussage
Apple hatte seit 2023 mehrere Apple-Watch-Modelle mit dem Label „CO₂‑neutral“ beworben. Nach Angaben des Unternehmens seien Emissionen entlang der Lieferkette weitgehend reduziert worden und verbleibende Emissionen durch naturbasierte Kompensationen wie Aufforstung ausgeglichen. Die DUH warf dem Unternehmen vor, damit „dreistes Greenwashing“ zu betreiben – also Verbraucher:innen mit übertriebenen oder unzutreffenden Umweltversprechen in die Irre zu führen. Entscheidend war, ob der Begriff „CO₂‑neutral“ beim Publikum/potenziellen Käufer:innen falsche Erwartungen weckt, die durch die tatsächlich ergriffenen Maßnahmen nicht gedeckt sind.
Zweifel an Kompensationsprojekten
Das Gericht hatte bereits bei der ersten Verhandlung im Juni Kritik an der Dauerhaftigkeit der Kompensationen geäußert. Ein zentrales Aufforstungsprojekt in Paraguay war nur zu 25 % dauerhaft rechtlich gesichert; 75 % der Flächen waren lediglich bis 2029 gepachtet. Das LG Frankfurt bezog sich bei der mündlichen Urteilsbegründung auf das Verbraucherverständnis im Kontext des Pariser Klimaschutzabkommens: Demnach erwarteten Verbraucher:innen Maßnahmen, die bis etwa in das Jahr 2050 Bestand haben, da die globale Klimaneutralität nach den Zielen des Abkommens erst langfristig erreicht werden soll. Kurzfristige oder unsichere Kompensationsmaßnahmen entsprechen daher nicht dem Verständnis, das Verbraucher:innen mit dem Begriff „CO₂-neutral“ verbinden.
Einordnung in die bisherige Rechtsprechung
Das Urteil reiht sich in eine verschärfte nationale Rechtsprechungslinie zu umweltbezogener Werbung ein. Im Juni 2024 hatte der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 27.6.2024 – I ZR 98/23 (OLG Düsseldorf)) entschieden, dass Begriffe wie „klimaneutral“ erklärungsbedürftig sind und nur zulässig, wenn in der Werbung selbst klar kommuniziert wird, ob Neutralität durch tatsächliche Emissionsreduktion oder bloße Kompensation erreicht wird. Der BGH zog bei der Werbung mit Umweltschutzbegriffen explizit den Vergleich zur gesundheitsbezogenen Werbung: Wie bei gesundheitsbezogenen Aussagen verlangt der BGH ein besonders hohes Maß an Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage mit einem damit einhergehenden gesteigerten Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verbraucher, um Irreführung zu vermeiden.
Das LG Frankfurt folgt dieser Linie, geht aber entsprechend seiner bisherigen Ausführungen noch darüber hinaus: Gegenstand der Verhandlung war nicht nur die Transparenz der Werbeaussage, sondern auch die Qualität der Kompensationsprojekte. Unsichere, kurzfristige oder ökologisch problematische Maßnahmen reichen nicht aus, um eine klimaneutrale Werbung zu rechtfertigen. Ob sich diese Erwägungen in der schriftlichen Urteilsbegründung wiederfinden, bleibt abzuwarten.
Blick auf die EU‑Rahmenpläne: Green Claims Directive und EmpCo
Parallel zu dieser nationalen Entwicklung in der Rechtsprechung spielen aber auch folgende EU-Maßnahmen (zukünftig) eine zentrale Rolle, für Unternehmen und Werbetreibende:
- Empowering Consumers Directive (EmpCo, Richtlinie 2024/825): Bereits 2024 eingeführt, verbietet die Richtlinie pauschale Klima-Claims wie „klimaneutral“ für Produkte, wenn sie auf Kompensation von Treibhausgasemissionen basieren. Diese Richtlinie muss bis März 2026 in deutsches Recht umgesetzt werden.
- Green Claims Directive (GCD): Als eigenständiger Rechtsrahmen sollte sie strengere Anforderungen an Umweltbehauptungen festlegen: Lebenszyklusbezug, wissenschaftliche Untermauerung, unabhängige Prüfung und klare Kommunikation. EU-weit sollten Prüfverfahren und Sanktionen (bis zu 4 % des Jahresumsatzes) Unternehmen zu mehr Sorgfalt zwingen. Im Sommer 2025 wurde die Umsetzung vorerst auf Eis gelegt, das endgültige Schicksal bleibt unklar.
Insgesamt zeigt sich: Während der nationale Maßstab – etwa durch das BGH-Urteil oder das LG Frankfurt-Urteil – hohe Transparenz- und Qualitätsanforderungen setzt, wollte die EU mit der Green Claims Directive einen einheitlichen, verbindlichen Rahmen schaffen. Die aktuelle politische Entwicklung stellt die Umsetzung dieses Vorhabens jedoch vorerst infrage: Die Europäische Volkspartei (EVP) und mehrere Wirtschaftsverbände forderten die Kommission auf, die geplante Richtlinie zu stoppen, da sie zusätzliche Bürokratie und höhere Kosten befürchteten. Mit der überraschenden Rücknahme kam die Kommission dem Druck nach, Regulierung abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Doch am 30. Juni folgte ein erneuter Kurswechsel: Die Kommission erklärte, die Rücknahme sei nur für den Fall vorgesehen gewesen, dass Kleinstunternehmen nicht ausgenommen würden. Die Richtlinie sei daher nicht aufgegeben, sondern lediglich „auf Eis gelegt“.
Konsequenzen für Nachhaltigkeitskommunikation (Werbung mit Nachhaltigkeitsversprechen)
Bis zu einer möglichen Berufung darf Apple die Smartwatch Modelle nicht mehr als „CO₂‑neutral“ bewerben. Das Urteil verdeutlicht: Klimabezogene Werbung soll transparent, nachvollziehbar und langfristig belastbar sein.
Es bleibt abzuwarten, ob das LG Frankfurt in der ausführlichen schriftlichen Urteilsbegründung weitere Aspekte zur Irreführung, zum Verbraucherverständnis oder zu etwaigen Anforderungen an die Kompensationsprojekte aufführt.
Ihr Ansprechpartner für Green-Claims-Compliance
Die Verzahnung nationaler Rechtsprechung mit künftiger EU-Regulierung verdeutlicht, wie komplex die rechtliche Bewertung von Green Claims inzwischen geworden ist. Beim Einsatz umweltbezogener Werbung ist daher besondere Vorsicht geboten: Wettbewerber und klagebefugte Verbände beobachten den Markt aufmerksam und ahnden mögliche Verstöße oft umgehend mit kostenintensiven Abmahnungen. Wir unterstützen mit dem ASD|INTELLECTUAL PROPERTY Team Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung von Marketing- und Nachhaltigkeitskommunikation: Entwicklung von Compliance-Strategien und rechtliche Bewertung von Umweltbehauptungen – sowohl im UWG-Rahmen als auch unter Berücksichtigung kommender EU-Vorgaben.


