Anbei möchten wir Ihnen einen ganz kurzen Überblick über die im internationalen Transport-, Speditions- und Logistikrecht anwendbaren Verjährungsregelungen und Ausschlussfristen geben. Für die im nationalen Recht geltenden Regelungen siehe unseren Blogbeitrag „Welche Verjährungsregelungen und Fristen gibt es im Transport-, Speditions- und Logistikbereich? Teil 1 nationales Recht“.
Dies stellt lediglich eine grobe Übersicht dar. In bestimmten Fallkonstellationen sind auch andere Fristen denkbar. Die Übersicht kann daher eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.
Landfracht
Lastkraftwagen
Name des Abkommens: Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr 1956 (CMR 1956)
Betrifft: internationale Beförderung im Straßengüterverkehr
Anwendbare Norm: Art. 32 CMR
Gilt für: wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag nach der CMR
Art der Frist: Verjährungsfrist
Dauer der Frist: ein Jahr, bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Handeln im Sinne des § 435 HGB drei Jahre
Grad des Verschuldens: die Länge der Frist ist unabhängig vom Grad des Verschuldens
Frühester Beginn der Verjährung: ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Gutes bzw. dem Zeitpunkt, an welchem das Gut hätte abgeliefert werden müssen
Eisenbahn
Name des Abkommens: Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (COTIF 1999)
Betrifft: grenzüberschreitende Güterbeförderung per Eisenbahn und Annextransporte hierzu
Anwendbare Norm: Art. 48 CIM 1999
Gilt für: wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag nach der CIM
Art der Frist: Verjährungsfrist
Dauer der Frist: ein Jahr; bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit zwei Jahre
Grad des Verschuldens: die Länge der Frist ist abhängig vom Grad des Verschuldens
Frühester Beginn der Verjährung: ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Gutes
Luftfracht
Name des Abkommens: Montrealer Übereinkommen von 1999 (MÜ 1999)
Betrifft: internationale Beförderung von Luftfracht, Reisenden und Gepäck und Annextransporte hierzu
Anwendbare Norm: Art. 35 MÜ 1999
Gilt für: Schadensersatzansprüche
Art der Frist: Ausschlussfrist
Dauer der Frist: zwei Jahre
Grad des Verschuldens: die Länge der Frist ist unabhängig vom Grad des Verschuldens
Frühester Beginn der Ausschlussfrist: ab Ankunft des Luftfahrzeuges oder Tag, an welchem der Transport enden sollte
Name des Abkommens: Warschauer Abkommen von 1955 (WA 1955)
Betrifft: internationale Beförderung von Luftfracht, Reisenden und Gepäck und Annextransporte hierzu
Anwendbare Norm: Art. 29 WA 1955
Gilt für: Schadensersatzansprüche
Art der Frist: Ausschlussfrist
Dauer der Frist: zwei Jahre
Grad des Verschuldens: die Länge der Frist ist unabhängig vom Grad des Verschuldens
Frühester Beginn der Ausschlussfrist: ab Ankunft des Luftfahrtzeuges oder Datum, an welchem der Transport enden sollte
Seefracht / Binnenschiff
Binnenschiff
Name des Abkommens: Budapester Übereinkommen über den Vertrag über die Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt 2001 (CMNI 2001)
Betrifft: grenzüberschreitende Güterbeförderung in der Binnenschifffahrt
Anwendbare Norm: Art. 24 CMNI
Gilt für: wechselseitige Ansprüche aus einem Vertrag nach dem CMNI
Art der Frist: Verjährungsfrist
Dauer der Frist: ein Jahr
Grad des Verschuldens: die Länge der Frist ist unabhängig vom Grad des Verschuldens Frühester Beginn der Verjährung: ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Gutes bzw. dem Zeitpunkt, an welchem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.
Seeschiff
Name des Abkommens: Internationales Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente 1924 (Haager Regeln 1924)
Betrifft: internationaler Gütertransport per Schiff
Anwendbare Norm: Art. 3 § 6 Haager Regeln 1924
Gilt für: Schadensersatzansprüche
Art der Frist: Ausschlussfrist
Dauer der Frist: ein Jahr
Grad des Verschuldens: ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Gutes bzw. dem Zeitpunkt, an welchem das Gut hätte abgeliefert werden müssen