Mit diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die im nationalen Transport-, Speditions- und Logistikrecht anwendbaren Verjährungsregelungen geben. Für die im internationalen Recht geltenden Regelungen siehe unseren Blogbeitrag „Welche Verjährungsregelungen und Fristen gibt es im Transport-, Speditions- und Logistikbereich? Teil 2 internationales Recht“

Dies stellt lediglich eine grobe Übersicht dar. In bestimmten Fallkonstellationen sind auch andere Fristen denkbar. Die Übersicht kann daher eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Unimodaler nationaler Gütertransport

Name des Gesetzes: Handelsgesetzbuch

Anwendbare Norm: § 439 HGB

Gilt für: wechselseitige Ansprüche aus Frachtverträgen

Art der Frist: Verjährungsfrist

Dauer der Frist: ein Jahr, bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Handeln im Sinne des § 435 HGB drei Jahre

Grad des Verschuldens: die Länge der Frist ist abhängig vom Grad des Verschuldens

Frühester Beginn der Verjährung: ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Gutes bzw. dem Zeitpunkt, an welchem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.

Multimodaler nationaler Gütertransport

Name des Gesetzes: Handelsgesetzbuch

Anwendbare Norm: § 452b Abs. 2 i. V. m. § 439 HGB

Gilt für: wechselseitige Ansprüche aus Frachtverträgen mit mehreren Beförderungsmitteln

Art der Frist: Verjährungsfrist

Dauer der Frist: ein Jahr, bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Handeln im Sinne des § 435 HGB drei Jahre

Grad des Verschuldens: die Länge der Frist ist abhängig vom Grad des Verschuldens Frühester Beginn der Verjährung: ab dem Zeitpunkt der Ablieferung des Gutes bzw. dem Zeitpunkt, an welchem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.

Nationale Speditionsleistung

Name des Gesetzes: Handelsgesetzbuch

Anwendbare Norm: § 463 HGB i. V. m. § 439 HGB

Gilt für: wechselseitige Ansprüche aus Speditionsleistungen

Art der Frist: Verjährungsfrist

Dauer der Frist: ein Jahr, bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Handeln im Sinne des § 435 HGB drei Jahre

Grad des Verschuldens: die Länge der Frist ist abhängig vom Grad des Verschuldens

Frühester Beginn der Verjährung: ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Gutes bzw. dem Zeitpunkt, an welchem das Gut hätte übergeben werden müssen.

Lagergeschäft

Name des Gesetzes: Handelsgesetzbuch

Anwendbare Norm: § 475a HGB i. V. m. § 439 HGB

Gilt für: wechselseitige Ansprüche aus Lagerverträgen

Art der Frist: Verjährungsfrist

Dauer der Frist: ein Jahr, bei Vorsatz oder einem dem Vorsatz gleichstehenden Handeln im Sinne des § 435 HGB drei Jahre

Grad des Verschuldens: die Länge der Frist ist abhängig vom Grad des Verschuldens

Frühester Beginn der Verjährung: ab dem Zeitpunkt der Auslagerung des Gutes bzw.  dem Zeitpunkt, an welchem das Gut hätte ausgelagert werden müssen.

Praxishinweis

Die im Transport-, Speditions- und Logistiksektor marktüblichen Bedingungswerke wie die ADSp 2003, ADSp 2016, ADSp 2017, DTBL 2015, Logistik-AGB 2006, Logistik-AGB 2019 oder VBGL 2015 enthalten keine von den obigen Regelungen abweichenden Verjährungsfristen.

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