Deutsches oder ausländisches Rechts – was gilt? Dieser Beitrag befasst sich mit Urteilen zur internationalen Rechtsabgrenzung sowohl bezogen auf das Privatrecht als auch auf das öffentliche Recht.

Privatrecht

Deutsche Homepage + ausländischer Anbieter = kein Gerichtsstand in Deutschland?!

Die Parteien streiten sich über Schadenersatzforderungen aufgrund einer von der Beklagten stornierten Ticketbuchung. Der Kläger buchte über eine deutschsprachige Website mit dem Ländercode „.de“ verschiedene hochwertige Tickets bei der Beklagten für Flüge aus den USA nach Frankreich bzw. von Frankreich nach Großbritannien für EUR 600.

Nach Buchungsbestätigung, Ausstellung eines elektronischen Tickets mit dem Eintrag „DIR – WEB Allemagne, Frankfurt/Main“, Für Fragen: „069/…“ – für Frankfurt/Main) und Erhalts des Ticketpreises stornierte die Beklagte die Tickets. Der gezahlte Betrag wurde erstattet. Der Kläger verlangt Schadensersatz in Höhe des regulären Ticketpreises von EUR 11.000.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung blieb erfolglos. Deutsche Gerichte sind unzuständig. Ein Bezug zur deutschen Geschäftsstelle fehlt. Diese hat die Tickets nicht ausgestellt. Sie ist auch nicht für den Internetauftritt verantwortlich. Der Betreiber sitzt in Paris. Dementsprechend ist auch der Eintrag im Impressum. Der Aufdruck einer deutschen Telefonnummer auf einem nach Vertragsschluss erstellten Dokument reicht nicht aus, um einen Rechtsschein für den Kläger zu begründen.

OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 16.1.2020 – 16 U 208/18

Öffentliches Recht

Rein oder raus – der Mindestlohn ist immer an Bord

Die deutschen Behörden sind berechtigt, die Einhaltung des Mindestlohnes auch für ausländische Arbeitnehmer zu überprüfen. Ausländische Arbeitgeber sind daher dazu verpflichtet, auf Anforderung die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen bzw. an die Behörde zu übersenden.

Rechtsgrundlage für solch ein Auskunftsersuchen sind § 15 I MiLoG i.V.m. § 2 SchwarzArbG. Arbeitgeber im In- oder Ausland sind dazu verpflichtet, in Deutschland tätigen Arbeitnehmer-/innen den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Nur Transitfahrten ohne einen Stopp zur Be- oder Entladung sind vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgeschlossen. Kabotagetransporte sowie Transporte von und nach Deutschland unterfallen dem MiLoG.

Kann der Fahrer bei einer Kontrolle nicht nachvollziehbar darlegen, welche Transporte er in den vergangenen Tagen durchgeführt hat, und schweigt er zu Fragen zu seiner Kranken- und Sozialversicherung, ist die Anforderung der Unterlagen schon zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich.

FG Münster, Beschluss v. 26.9.2019, 9 V 1280/19 AO

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