Problemstellung

Zum 01.01.2008 wurde das Versicherungsvertragsgesetz (im Folgenden: VVG) einer grundlegenden Reform unterzogen, die mit zahlreichen, auch praxisrelevanten Änderungen etwa bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder auch den vertraglichen Obliegenheiten verbunden war. Änderungen ergaben sich jedoch auch für die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen, da die bis zur Reform existierenden besonderen Regelungen zur Verjährung nahezu vollständig aufgehoben und durch die allgemeinen Verjährungsregelungen des BGB ersetzt wurden. Hiermit gingen durchaus wesentliche Änderungen einher, die jedoch – wohl aufgrund anderer im Fokus der Aufmerksamkeit stehender Änderungen – bislang wenig beachtet wurden. Dies betrifft insbesondere die Frage des Verjährungsbeginns, der sich nunmehr nicht mehr nach den aufgehobenen speziellen, sondern den allgemeinen Regelungen bestimmt. Die zur früheren Rechtslage von Seiten des BGH entwickelte Rechtsprechung wurde somit ihrer sachlichen Grundlage beraubt. Mangels sachlichen Anknüpfungspunktes kann daher bezüglich des Verjährungsbeginns nicht mehr auf die Fälligkeit abgestellt werden, maßgeblich ist vielmehr die Entstehung des Anspruchs. Dies kann im Einzelfall zu einer erheblichen Vorverlagerung des Verjährungsbeginns führen. Für Versicherer kann damit im Einzelfall die Möglichkeit bestehen, Leistungsansprüche durch die Einrede der Verjährung abzuwehren, welche nach der früheren Rechtslage noch nicht verjährt gewesen wären.

Der Verjährungsbeginn nach altem VVG

Vor der Reform des VVG im Jahre 2008 richtete sich die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen nach § 12 VVG a.F.. Dabei bestimmte § 12 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. besondere Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag (2 Jahre) sowie speziell für Ansprüche aus Lebensversicherungen (5 Jahre). Der Beginn der Verjährung wurde in § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. geregelt. Der Beck Online Datenbank ist zu entnehmen, dass § 12 VVG durch eine Verordnung vom 19.12.1939 (RGBl. I S. 2443) neu gefasst wurde. § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. hatte daher zuletzt folgenden Wortlaut:

„Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann.“

Maßgeblich für den Beginn der Verjährung im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. war somit, wann „die Leistung verlangt werden kann“. Diese Frage musste vom BGH bereits im Jahre 1955 geklärt werden. Der BGH kam in seinem Urteil vom 20.01.1955 (Az.: II ZR 108/54, abgedruckt in BeckRS 2008, 17770) zu dem wenig überraschenden Ergebnis, dass die Verjährung eines Versicherungsanspruches nicht schon mit seiner Entstehung beginnt, sondern erst mit seiner Fälligkeit. Bei dem Verfahren ging es um Ansprüche auf Invaliditätsleistung aus einer Unfallversicherung. Während das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hatte, dass die Ansprüche schon unmittelbar nach dem Unfall hätten geltend gemacht werden können und deswegen schon damals die Verjährung begonnen habe, erteilte der BGH diesem Verständnis des § 12 VVG a.F. eine klare Absage. Der BGH begründete die (erst) mit der Fälligkeit beginnende Verjährung mit dem Wortlaut der Norm und führte im Rahmen seiner Entscheidung dazu an:

„Nach feststehendem juristischen Sprachgebrauch ist unter dem Zeitpunkt, in dem eine Leistung verlangt werden kann, der Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs zu verstehen.“

Zwar bemerkte der BGH, dass im Schrifttum mitunter die Ansicht vertreten werde, dass es für den Beginn der Verjährung nicht auf die Fälligkeit ankommen solle, sondern bereits die Entstehung ausreichen würde. Ob des klaren Wortlauts konnte sich der BGH dieser Auffassung jedoch nicht anschließen. Was den Zeitpunkt der Fälligkeit anbelangte, bestimmte sich diese nach § 11 VVG a.F. Dieser sah vor, dass Geldleistungen des Versicherers grundsätzlich mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig werden.

Zusammenfassend stellte der BGH somit auf den Wortlaut des damaligen § 12 VVG a.F. ab, wonach die Verjährung mit dem Schluss des Jahres beginnt, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Und verlangt werden konnte die Leistung nach dem juristischen Sprachverständnisses des BGH von 1955 erst mit der Fälligkeit des Anspruchs. Fällig war ein Anspruch auf Geldleistungen aus einer Versicherung nach § 11 VVG a.F. mit Beendigung der notwendigen Erhebungen. Sind also die Erhebungen des Versicherers abgeschlossen und lehnt die Versicherung beispielsweise Leistungsansprüche ab, so war darin regelmäßig der für den Verjährungsbeginn relevante Zeitpunkt zu sehen. Diese Auffassung bestätigte der BGH beispielsweise auch noch im Jahre 2002 (BGH, Urteil vom 13.03.2002, Az.: IV ZR 40/01). Eine andere Auffassung des Berufungsgerichts, darauf abzustellen, wann die Leistung spätestens hätte verlangt werden können, lehnte der BGH ab, mit der Begründung, dass es dafür keine Rechtsgrundlage gebe, da § 12 VVG a.F. von der generellen Regelung bezüglich des Verjährungsbeginns gemäß § 198 BGB a.F. (beispielsweise in der Fassung vom 01.01.1964 bis zum 31.12.2001) abwich. Denn generell sollte auch bereits damals nach § 198 BGB a.F. die Verjährung schon mit der Entstehung des Anspruchs beginnen.

Änderungen durch die VVG Reform im Jahre 2008

Im Zuge der Reform des VVG wurden auch die Regelungen zur Verjährung im VVG grundlegend geändert. Denn zum 01.01.2008 wurde § 12 Abs. 1 VVG a.F. ersatzlos gestrichen. Demzufolge entfiel auch der für den Beginn der Verjährung damals maßgebliche § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. und der darin enthaltene Bezug auf den Zeitpunkt der Fälligkeit als Zeitpunkt, der den Beginn der Verjährung auslöst. Als einzige spezielle Regelung in Bezug auf das Verjährungsrecht erhalten blieb lediglich § 15 VVG, der sich mit der Hemmung der Verjährung befasst.

Aufgrund der ersatzlosen Streichung der Regelungen zum Verjährungsrecht aus dem VVG richtet sich auch die Verjährung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen seit dem 01.01.2008 nach den allgemeinen Regelungen zur Verjährung von Ansprüchen und somit nach §§ 194 ff. BGB. Damit ändern sich nicht nur die Verjährungsfristen auf nunmehr allgemein 3 Jahre. Auch der Beginn der Verjährung richtet sich seither nach den allgemeinen Regelungen des BGB.

Die Verschiedenheit von Anspruchsentstehung und Fälligkeit nach neuem VVG

Der Beginn der Verjährung kann somit nicht mehr anhand der auf dem alten Recht beruhenden Rechtsprechung des BGH aus den 50er Jahren erfolgen, sondern richtet sich nach den nunmehr anwendbaren allgemeinen Regeln. Dies wird auch in der Literatur nicht in Frage gestellt, wenngleich die hieraus zu ziehenden Schlüsse teilweise noch ungenau bleiben.

So schreibt beispielsweise Armbrüster (in: Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetzt, 31. Aufl., § 15 VVG, Rn. 2) zunächst zutreffend, dass die Verjährungsfrist nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben müsste. Dann fügt er aber etwas knapp und ohne inhaltliche Begründung an: „Entstehung bedeutet den Eintritt der Fälligkeit des Anspruches“. Zur „Begründung“ wird lediglich auf die „st. Rspr.“ und auf eine Entscheidung des BGH vom 14.04.1999 (Az.: IV ZR 197/98, VersR 1999, 706) verwiesen. Diese Entscheidung bezieht sich jedoch ausdrücklich auf die damalige Sondervorschrift des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F.. Da diese Norm mittlerweile aufgehoben wurde, kann auch die Entscheidung von 1999 nicht mehr herangezogen werden, um die heutige Rechtslage zu beurteilen. Den ungenauen Leser könnte dies jedoch zu dem gerade nicht (mehr) ohne Weiteres zutreffenden Schluss verleiten, dass nach wie vor allein die Fälligkeit des Anspruchs für den Beginn der Verjährung maßgeblich wäre.

So formuliert Kummer (in: Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl., § 12, Rn. 329) zur allgemeinen Haftpflichtversicherung schon etwas offener: „Die Entstehung des Anspruchs deckt sich in aller Regel mit dessen Fälligkeit.“ Daraus wird schon deutlich, dass für den Beginn der Verjährung nach derzeitiger Rechtslage auf die Entstehung des Anspruchs abzustellen ist, und die Anspruchsentstehung nicht grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs gleichzusetzen ist, sondern dass Fälligkeit und Anspruchsentstehung voneinander zu trennen sind. Beide Zeitpunkte mögen zwar regelmäßig zusammenfallen. Dies ist jedoch nicht zwingend immer der Fall.

Für die Berufsunfähigkeitsversicherung weist Höra (in: Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl., § 26, Rn. 247) deutlich auf die Verschiedenheit von Anspruchsentstehung und Fälligkeit hin. Er stellt zunächst fest, dass abweichend von der bisherigen Regelung die Verjährung nicht mehr mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch fällig geworden ist, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruchsberechtigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Person des Schuldners und der den Anspruch begründenden Umstände hatte. Dazu hält er ausdrücklich fest: „Dieser Zeitpunkt ist nicht mit dem (nach bisherigen Recht) bestimmten Zeitpunkt der Fälligkeit des Anspruchs identisch.

Im Ergebnis muss daher auch im Versicherungsrecht zwischen Anspruchsentstehung und Fälligkeit unterschieden werden. Es handelt sich dabei um unterschiedliche Bezugspunkte. Beide Zeitpunkte können zwar zusammenfallen, dies ist aber nicht zwingend. Durch die Reform des VVG wurde die Rechtsprechung des BGH überholt, da der von ihm als maßgeblich angesehene Wortlaut nicht mehr existiert. Deswegen kann seit 2008 nicht mehr auf die Fälligkeit zum Verjährungsbeginn abgestellt werden, sondern es ist – entsprechend der nun gültigen allgemeinen Verjährungsregeln – auf die Anspruchsentstehung abzustellen. Fallen beide Zeitpunkte nicht zufällig zusammen, so können sich daraus erhebliche Unterschiede für die Verjährung ergeben.

Der Verjährungsbeginn nach neuem VVG am Beispiel der Berufsunfähigkeitsversicherung

Anhand der Berufsunfähigkeitsversicherung wird beispielhaft deutlich, wie sich die unterschiedlichen Bezugspunkte im Einzelfall auf den Verjährungsbeginn auswirken können. Dabei wird auch Bezug auf eine Entscheidung des LG Darmstadt (Urteil vom 10.07.2020, Az.: 26 O 78/20) genommen. Das Gericht wies hierin die Klage eines Versicherungsnehmers auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen Verjährung ab, nachdem es zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Anspruchsentstehung als maßgeblich anzusehen sei, und dass die Ansprüche zwar möglicherweise nicht fällig, aber doch schon seit Jahren entstanden waren. Die Klage wurde deswegen abgewiesen.

Im dem von Seiten des LG Darmstadt zu entscheidenden Fall hatte der klagende Versicherungsnehmer im Juli 2010 einen Unfall erlitten. Im April 2014 meldete er daraufhin Ansprüche wegen vermeintlicher Berufsunfähigkeit bei der beklagten Versicherung an. Diese trat sodann in die Leistungsprüfung ein, holte zwei Privatgutachten ein und lehnte im Mai 2015 jegliche Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Der Versicherungsnehmer reichte daraufhin im Dezember 2018 Klage ein und trug vor, dass im Oktober 2014 endgültig Berufsunfähigkeit eingetreten sei.

Das LG Darmstadt kam jedoch zu dem auch aus unserer Sicht zutreffenden Ergebnis, dass die Verjährung nicht erst mit der Leistungsablehnung im Jahre 2015, sondern bereits mit Ablauf des Jahres, in dem der behauptete Anspruch entstanden war und der Kläger Kenntnis von Anspruch und Schuldner hatte, zu laufen begonnen hatte.

Zwar sind regelmäßig mit der Leistungsablehnung die notwendigen Erhebungen als abgeschlossen anzusehen, sodass Fälligkeit im Sinne von § 14 VVG erst hierdurch entstehen kann. Aber für den Beginn der Verjährung kommt es seit der Reform des VVG eben nicht mehr auf die Fälligkeit an, sondern auf die Entstehung des Anspruchs. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 199 Abs. 1 BGB beginnt, demzufolge die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. noch enthielt, existiert nicht mehr. § 199 BGB knüpft auch nicht mehr daran an, wann die Leistung „verlangt werden kann“. Die Auslegung des Wortlauts des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. durch den BGH im Jahr 1955 ist daher nicht mehr als maßgeblich anzusehen. Die Verknüpfung zur Fälligkeit, ab der eine Leistung „verlangt werden kann“, ist seit 2008 nicht mehr relevant.

Dementsprechend wurde vom LG Darmstadt ausdrücklich und völlig zutreffend darauf hingewiesen: „Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es insoweit auf Fälligkeit nicht an“.

In der Folge stellte das LG Darmstadt fest, dass die möglichen Ansprüche des Klägers bereits im Jahre 2014 entstanden sind. Zur Erinnerung, der Kläger hatte im Verfahren behauptet, dass erst im Oktober 2014 endgültig Berufsunfähigkeit eingetreten sei. Hätte er behauptet, dass bereits mit dem Unfall im Jahre 2010 endgültig Berufsunfähigkeit eingetreten sei, dann wäre der Anspruch bereits im Jahre 2010 entstanden.

Das LG Darmstadt berücksichtigte auch die zeitweise Hemmung der Verjährung. Die Anmeldung der Ansprüche im April 2014 führte demzufolge zu einer Hemmung der Verjährung, die durch die Leistungsablehnung beendet wurde. Trotz zwischenzeitlicher Hemmung durch die Leistungsprüfung waren die Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedoch bereits verjährt, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Kommentar und Ratgeber

Die Reform des VVG zum 01.01.2008 führte auch in Bezug auf die Verjährung versicherungsvertraglicher Ansprüche zu einer gravierenden Änderung der Rechtslage und hier insbesondere zu einer Änderung des Verjährungsbeginns. Die zur früheren Gesetzeslage entwickelte Rechtsprechung des BGH zum Verjährungsbeginn beruhte jedoch maßgeblich auf dem Wortlaut der im Jahr 2008 aufgehobenen Regelung und ist deswegen nicht mehr als relevant anzusehen. Denn der vom BGH zur Begründung seiner Rechtsprechung herangezogene § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. wurde ersatzlos gestrichen. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt, ab dem eine Leistung verlangt werden kann, und damit an die Fälligkeit, ist somit ebenfalls entfallen. Stattdessen ist auf Basis der allgemeinen Regelungen nunmehr allein die Anspruchsentstehung als maßgeblich anzusehen. Diese kann zwar im Einzelfall mit der Fälligkeit zusammenfallen. Die beiden Zeitpunkte sind jedoch nicht generell gleichzusetzen. Ebenso wie der BGH der in der Literatur zum alten Recht vertretenen Rechtsauffassung, dass die Leistung bereits mit der Entstehung verlangt werden könne, mit Verweis auf den klaren Wortlaut des § 12 Abs. 1 S. 2 VVG a.F. entgegengetreten ist, muss der Auffassung, dass Entstehung und Fälligkeit gleichzusetzen seien, auch heute entgegengetreten werden. Wie gerade auch die Existenz der §§ 14, 15 VVG zeigen, muss zwischen Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs ein Unterschied bestehen. Würde erst die Fälligkeit den Anspruch entstehen lassen, dann wäre § 15 VVG überflüssig. Denn gemäß § 14 VVG begründet erst die Beendigung der notwendigen Erhebungen die Fälligkeit und somit – nach teilweise vertretener Auffassung – den Verjährungsbeginn. Die Hemmung der Verjährung mit Anspruchsanmeldung läge somit stets vor Verjährungsbeginn, weil die Prüfung logischerweise nicht vor Anmeldung abgeschlossen sein kann. Auch dieses systematische Argument widerlegt somit die Auffassung, Fälligkeit und Entstehung seien gleichzusetzen.

Tatsächlich ist die Fälligkeit für den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns auf Basis des VVG in seiner neuen Fassung als irrelevant anzusehen. Auch bei versicherungsvertraglichen Ansprüchen bestimmt sich die Verjährung nach dem BGB, weshalb der Beginn der Verjährung regelmäßig an die bloße Entstehung des Anspruchs anknüpft. Werden versicherungsvertragliche Ansprüche erst Jahre nach ihrer Entstehung beim Versicherer angemeldet, birgt dies für Versicherungsnehmer somit ein erhebliches Verjährungsrisiko. Auf die ebenfalls oftmals streitigen Ausschlussfristen kommt es insoweit noch nicht einmal entscheidend an. Den Versicherungsnehmern ist daher dringend zu empfehlen, versicherungsvertragliche Ansprüche zeitnah nach ihrer Entstehung auch anzumelden, da Versicherer sich zunehmend und mit guten Erfolgsaussichten auf Verjährung berufen dürften, wenn die Entstehung zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs bereits Jahre zurückliegt.

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