Wer ist anspruchsberechtigt und kann einen Antrag auf Mautrückerstattung stellen?
Anspruchsberechtigt sind die Transportunternehmen, welche im Jahr 2022 Mautzahlungen für die Benutzung deutscher Straßen geleistet haben.
Wie hoch ist der Erstattungsanspruch?
Eine gerichtliche Entscheidung hierzu steht noch aus. Im letzten Verfahren beim Verwaltungsgericht Köln wurde ein Betrag von gerundet Eurocent 0,73 je gefahrenem Kilometer zugesprochen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsverfahren beim Oberverwaltungsgericht Münster läuft aktuell noch.
Wieso muss ich trotzdem jetzt schon tätig werden?
Zum Jahresende 2025 droht eine Verjährung von Erstattungsansprüchen gegenüber dem BALM für das Jahr 2022. Nur wer jetzt einen Antrag stellt, profitiert später von einem etwaigen positiven Urteil.
Was ist der Hintergrund?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die Berechnung der deutschen Maut in den Jahren 2010 und 2011 zumindest teilweise gegen Europarecht verstößt (Urteil vom 28. Oktober 2020, C-321/19).
Hierzu haben wir bereits zu Mautzahlungen der Jahre 2019 und 2020 jeweils einen Beitrag verfasst.
Das Verwaltungsgericht Köln hat sodann für den Zeitraum vom 1.1.2016 bis 27.10.2020 einen Anspruch auf Erstattung zuviel bezahlter Lkw-Maut bejaht (Urteil vom 20. März 2024, 14 K 6556/20), wozu wir auf unseren Beitrag „Antrag auf Mautrückerstattung erfolgreich“ verweisen.
Das BALM versucht, gegen das Urteil des VG Köln eine Berufung zum OVG Münster zu erzwingen.
Für den Zeitraum 28.10.2020 – 30.9.2021 hat der Gesetzgeber einen Rückzahlungsanspruch anerkannt.
Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der seit dem 1.10.2021 erhobenen Lkw-Maut.
Welche (neuen) Argumente gibt es jetzt?
Es ist bereits fraglich, ob die Neukalkulation der Mautsätze rechnerisch in Ordnung ist.
Bei der Neuberechnung hat der Gesetzgeber anstelle der zu streichenden Kosten der Verkehrspolizei andere, neue Kostenpositionen miteinbezogen. Es erfolgte beispielsweise ein kalkulatorischer Mehransatz von Verwaltungskosten in Höhe von EUR 100 Mio. pro Jahr (ohne dass dieser näher erläutert wurde)!
Hinzu kommt, dass bei der Neuberechnung der Wegekosten die angenommene Fahrleistung deutlich nach unten korrigiert wurde.
Der kalkulatorische Ansatz für Zinszahlungen, Baukosten und Grundstückskosten sollte ebenfalls kritisch hinterfragt werden.
