Für das liberianische Schiffsregister (LISCR) gelten seit dem 1. Januar 2020 neue Voraussetzungen für die (Um-)Registrierung von Schiffen im liberianischen Register. Unter den neuen Voraussetzungen wird die Anzahl der Anforderungen reduziert und in vielerlei Hinsicht der Austausch von Dokumenten auf elektronische Weise ermöglicht.
Die wichtigsten Neuerungen bei der Vollregistrierung
Alle ausgefertigten Dokumente können als PDF-Kopien eingereicht werden, um ein Certificate of Liberian Registry zu erhalten.
Die einzige Ausnahme ist die Bill of Sale im Falle eines Eigentümerwechsels eines liberianischen Schiffes (Re-Registrierung), denn hierfür bleibt es bei der Einreichungspflicht eines Originals.
Dokumente im PDF-Format
Alle ausgefertigten Dokumente können als PDF-Kopien eingereicht werden, um ein Certificate of Liberian Registry zu erhalten.
Die einzige Ausnahme ist die Bill of Sale im Falle eines Eigentümerwechsels eines liberianischen Schiffes (Re-Registrierung), denn hierfür bleibt es bei der Einreichungspflicht eines Originals.
Weniger Informationen für RLM-101A
Der Antrag auf Registrierung RLM-101A wurde gekürzt und gestrafft.
Nicht mehr benötigte Informationen sind u.a. Anzahl der Masten, Anzahl und Typ der Hauptmaschinen, Anzahl der Decks, Motorenhersteller, Rumpfmaterial, Antriebsleistung und Hypothekenaufnahmeerklärung.
Vollmacht
Eine Vollmacht zur Registrierung eines Schiffes ist nicht erforderlich, solange der Antrag von einem Direktor oder einem Prokuristen der Gesellschaft unterzeichnet ist. Eine Kopie einer formellen Vollmacht (POA) ist nur dann erforderlich, wenn ein Dritter als Anwalt im Namen des Eigentümers handelt.
Vollmacht
Eine Vollmacht zur Registrierung eines Schiffes ist nicht erforderlich, solange der Antrag von einem Direktor oder einem Prokuristen der Gesellschaft unterzeichnet ist. Eine Kopie einer formellen Vollmacht (POA) ist nur dann erforderlich, wenn ein Dritter als Anwalt im Namen des Eigentümers handelt.
Qualifizierte Signaturen
Die Überprüfung qualifizierter Signaturen kann von LISCR-Mitarbeitern aus der Ferne anhand des von LISCR gepflegten Unterschriftenprobenprotokolls durchgeführt werden.
Keine Klassenunterlagen bei Neubauten
Für die Registrierung von Neubauten sind keine Klassenunterlagen erforderlich.
Keine Klassenunterlagen bei anerkannten Organisationen
Sollte ABS, BV, DNV-GL, IRS oder RINA als anerkannte Organisation (Recognized Organization) für die Erstzulassung fungieren, ist die Vorlage von Klassenunterlagen auf Grund der bilateralen Datenaustauschvereinbarungen von LISCR nicht mehr erforderlich.
Dokumente per E‑Mail
Eine Erklärung zur Verpflichtung der Vorlage fehlender Dokumente kann per nunmehr per E‑Mail erfolgen.
Die wichtigsten Neuerungen bei der Bareboat Charter Registrierung
Antragsformular
Ein spezielles Antragsformular für die Bareboat-Charter-Registrierung RLM-101BCR wurde entwickelt.
Überflüssige Dokumente
Nicht mehr erforderlich sind (da diese Dokumente nun mit dem neuen Formular RLM-101BCR abgedeckt werden): Bareboat Charterer‘s Letter of Request und Charterer‘s Oath or Affirmation of Undertaking.
Chartervertrag als PDF
Eine PDF-Kopie des ordnungsgemäß unterzeichneten Chartervertrages ist ausreichend. Beglaubigungen, Bestätigungen und Beurkundungen sind nicht mehr erforderlich.
Zustimmung des Eigentümers
Eine gesonderte Zustimmung des Eigentümers zur liberianischen Bareboatcharter entfällt.
Elektronische liberianische Zustimmungserklärungen
Darüber hinaus akzeptiert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) die elektronische liberianische Zustimmungserklärungen (Letter of Consent), weshalb von der LISCR-Niederlassung in Hamburg keine Papierkopien mehr versandt werden.
Verlängerungen, Namensänderungen und Kündigungen in Hamburg
Verlängerungen der Bareboatcharterregistrierung, Namensänderungen bei der Bareboatcharterregistrierung und Kündigungen der Bareboatcharterregistrierung werden durch das LISCR Büro in Hamburg bearbeitet.
Gerne sind wir weiterhin bei jeglichen Angelegenheiten die liberianische Flagge betreffend Ihr erster Ansprechpartner.