Die Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie (Insurance Distribution Directive, IDD) in nationales Recht hat diverse Neuerungen mit sich gebracht, aber nicht alles wurde geändert:

Am Provisionsabgabeverbot sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht gerüttelt werden. Bisher war die Rückversicherung von diesem Verbot ausgenommen. Diese Ausnahme ist jedoch weder im überarbeiteten Versicherungsaufsichtsgesetz noch in der Gewerbeordnung deutlich formuliert worden und lässt Fragen offen.

Inhalt des Provisionsabgabeverbots

Das umstrittene Provisionsabgabeverbot untersagt Vermittlern und Versicherungsunternehmen gleichermaßen, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen, kurz: Es untersagt Versicherern und Vermittlern, Provisionen weiterzugeben. 

Dies soll verhindern, dass Vermittler aufgrund der Provisionsweitergabe an die Kunden untereinander konkurrieren und eine mögliche Provisionstreiberei zu einer generellen Verteuerung der Versicherungsprodukte führt.

Kritiker des Verbotes argumentieren, dass der Wettbewerb durch die Festschreibung der Provision (und somit dem Provisionsabgabeverbot) gerade zu Lasten der Verbraucher verzerrt wird.

Die rechtliche Grundlage für das Provisionsabgabgeverbot

Nicht nur das Provisionsabgabeverbot an sich war bislang umstritten, sondern auch die rechtliche Grundlage hierfür: Bisher ergab es sich aus der „Verordnung über das Verbot von Sondervergütungen und Begünstigungsverträgen in der Schadenversicherung“. Sie wurde vielfach für unwirksam gehalten, teils aufgrund mangelnder Bestimmtheit, teils aufgrund europarechtlicher Bedenken. Aus diesem Grund war es der in der Gesetzesbegründung zur IDD-Umsetzung ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers, das bisher geltende Provisionsabgabeverbot „rechtssicher“ einfachgesetzlich zu verankern, anstatt es lediglich auf dem Verordnungswege zu regeln. So weit, so gut.

Nur wurde offensichtlich weder in der Gewerbeordnung, aus der sich das Provisionsabgabeverbot für Versicherungsvermittler ergibt, noch im Versicherungsaufsichtsgesetz, welches das Verbot für Versicherer regelt, an die Ausnahme für die Rückversicherung gedacht. Die Rückversicherung unterlag seit je her nämlich nach allgemeiner Meinung nicht dem Provisionsabgabeverbot. Der Gesetzesbegründung kann nicht entnommen werden, dass hieran etwas geändert werden sollte. Eine ausdrückliche Regelung für die Ausnahme der Rückversicherung von dem Provisionsabgabeverbot findet sich dennoch in den im Rahmen der IDD überarbeiteten nationalen Gesetzen nicht.

Nun könnte man für Rückversicherer die Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot darin sehen, dass die Rückversicherungsvergütung von dem Begriff der Vertriebsvergütung im Versicherungsaufsichtsgesetz ausgenommen ist und somit auch die im Provisionsabgabeverbot genannte – und somit verbotene – Sondervergütung überhaupt nicht die Rückversicherung betrifft. Es wäre widersinnig, wenn man die Vertriebsvergütung in der Rückversicherung einerseits der Aufsicht entzieht, über ein Provisionsabgabeverbot aber wieder unter die Aufsicht stellen würde.

Provisionsabgabeverbot für Rückversicherungsvermittler?

Aber was ist mit den Rückversicherungsvermittlern? Sie sind nicht der Aufsicht durch das Versicherungsaufsichtsgesetz unterstellt; das Provisionsabgabeverbot wurde für sie in der Gewerbeordnung formuliert. Hier müsste man also einen weiteren rechtlichen Spagat machen, um eine Ausnahme von Provisionsabgabeverbot herzuleiten.

Man müsste auf die in der Gewerbeordnung vorgesehene entsprechende Anwendung des Versicherungsaufsichtsgesetzes verweisen und somit auf die Ausnahme für Rückversicherungen, weil die Rückversicherungs-Vertriebsvergütungen der Aufsicht entzogen sind. Gelungen und wirklich eindeutig ist die Gesetzesformulierung hinsichtlich der Ausnahme der Rückversicherung von dem Provisionsabgabeverbot also nicht.

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