Am 25.08.2022 veröffentlichte die Financial Action Task Force (FATF) einen Bericht über die derzeitigen Rahmenbedingungen im Bereich der Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierungsbekämpfung in Deutschland. Der Bericht analysiert, inwiefern Deutschland die 40 FATF Empfehlungen (https://www.cfatf-gafic.org/documents/fatf-40r) erfüllt und wie effizient die ergriffenen Maßnahmen sind.

Der Bericht kommt zu dem Ergebnis, dass Deutschland in den letzten fünf Jahren erhebliche Fortschritte gemacht hat, in einigen Bereichen jedoch noch Verbesserungspotenzial besteht.

Insbesondere ist es nötig, die Aufsichtsbehörden im Nicht-Finanzsektor besser zu koordinieren. In Deutschland gibt es 337 verschiedene Behörden, die schlecht ausgestattet sind und unter Personalmangel leiden. Ein weiterer Risikofaktor ist die weit verbreitete Bargeldnutzung in Deutschland in allen Bereichen. Die Aufsicht und Sanktionierung speziell im Nichtfinanzsektor weist noch einige Mängel und Lücken auf. Es zeigt sich, dass die mangelhafte Digitalisierung, die Erhebung von Daten und deren Nutzung anhand von neuen Technologien ein weiterer fehlender Baustein ist, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Deutschland effizienter zu bekämpfen.

Das Bundesfinanzministerium reagierte mit drei Eckpunkten, um die Finanzkriminalität in Deutschland besser zu bekämpfen:

  • Kernkompetenzen unter einem Dach bündeln
  • Hoch qualifizierte Finanzermittlerinnen und Finanzermittler ausbilden
  • Digitalisierung und Vernetzung von Registern vorantreiben

Unter anderem soll ein neues Bundesfinanzkriminalamt geschaffen werden, das gezielt komplexe Fälle von illegalen Finanzflüssen aufklärt und Sanktionen durchsetzt. Die Financial Intelligence Unit (FIU) wird als unabhängige Analyseeinheit in dieses Kriminalamt integriert. Insgesamt soll in den Ländern die Zahl an zuständigen Aufsichtsbehörden dezimiert werden, um eine koordinierte und einheitliche Aufsicht im Nichtfinanzsektor zu gewährleisten. Eine länderübergreifende Zentralstelle wird für die Erarbeitung von einheitlichen Leitlinien und Standards verantwortlich sein (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Geldwaesche-bekaempfen/voller-einsatz-gegen-finanzkriminalitaet.html).

Im Juli 2021 hatte die Europäische Kommission bereits ein Paket mit insgesamt vier Gesetzgebungsvorschlägen im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung veröffentlicht: die Geldwäscheverordnung (AMLR), die Geldwäscherichtlinie (AMLD), die Kryptoverordnung und die Verordnung zur Errichtung der EU Geldwäschebehörde.

Die Geldwäscheverordnung sieht unter anderem eine Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs und eine Grenze für die Verwendung von Bargeld in Höhe von EUR 10.000 vor. Zudem sollen Einzahlungen bei Kreditinstituten ab EUR 10.000 der zuständigen Stelle gemeldet werden.

Die Geldwäscherichtlinie verfügt die Erweiterung aller Register. So soll das Transparenzregister bestimmte Daten über die wirtschaftlich Berechtigten wie z.B. Steuer-Ident.-Nr., Anschriften, gesetzliche Vertreter und Compliance Officer erheben. Über das Immobilienregister sollen zuständigen Behörden zukünftig ohne lange Verzögerung Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Immobilien einholen können.

Die neue EU Geldwäschebehörde (AMLA) erhält die direkte Aufsicht über die risikoreichsten Finanzinstitute und durch Koordinierung mit nationalen Aufsichtsbehörden auch die indirekte Aufsicht über ausgewählte nichtfinanzielle Verpflichtete. Sie unterstützt zudem die nationalen Aufsichtsbehörden bei Analysen und soll die gemeinsame Kommunikation zur Aufdeckung grenzüberschreitender illegaler Zahlungsströme erleichtern.

Unternehmen sind dazu angehalten zeitnah Maßnahmen zu ergreifen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden und Bußgelder aufgrund von Verstößen zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Neuerungen des am 1.8.2021 in Kraft getretenen Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) zu verweisen, wonach ab dem 31.12.2022 für alle Rechtsformen eine Meldepflicht besteht. Siehe hierzu auch unseren Beitrag vom 3.12.2021 zum Thema:

Gerne unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihrer Registereinträge.

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