Produkte, die als „Gin“ bezeichnet und vertrieben werden, müssen auch „Gin“ beinhalten. Ein Getränk mit Wacholderbeerenaroma, aber ohne Alkohol, ist kein „Gin“ und darf nicht als solcher bezeichnet werden – auch nicht mit dem Zusatz „alkoholfrei“, so der Europäische Gerichtshof (EuGH).

Nachdem auf europäischer Ebene erst im Oktober die korrekte Bezeichnung pflanzlicher Fleischersatzpunkte diskutiert wurde, hatte der EuGH am 13. November 2025 (Rs. C-563/24) erneut über die zulässige Bezeichnung von Alternativprodukten zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand diesmal die Spirituose „Gin“. Auslöser des Verfahrens war ein alkoholfreies Getränk, das unter der Bezeichnung „Virgin Gin Alkoholfrei“ vertrieben wurde. Hiergegen ging der Verband Sozialer Wettbewerb e. V., ein deutscher Wettbewerbsverband, der die Einhaltung der Regelungen für einen fairen Wettbewerb überwacht, vor und erhob vor dem Landgericht Potsdam Unterlassungsklage. Trotz der inzwischen verbreiteten alkoholfreien Alternativprodukte liege ein Verstoß gegen das einschlägige Unionsrecht, die Verordnung (EU) Nr. 2019/787 (Spirituosenverordnung), vor: Danach darf die Bezeichnung „Gin“ nur für ein Erzeugnis verwendet werden, das durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt wird und einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % vol. aufweist. Das Landgericht legte die Frage dem EuGH vor. Dieser stellte klar, dass die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ für die Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks nach dem Unionsrecht unzulässig sei. Der Zusatz „alkoholfrei“ sei nicht ausreichend, um die Irreführungsgefahr zu beseitigen. Bereits zuvor hatten mehrere nationale Gerichte – darunter das Landgericht Braunschweig (Urt. v. 16.10.2024, Az. 22 O 2566/23), das Landgericht Hildesheim (Urt. v. 06.06.2025, Az. 11 O 4/24) und das Landgericht Hamburg (Urt. v. 24. Juli 2025, Az. 416 HKO 51/23) – die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ untersagt.  

Inhalt des Urteils

Im Zentrum der Entscheidung steht Art. 10 Abs. 7 der Spirituosenverordnung. Diese Vorschrift knüpft die Verwendung der Bezeichnung „Gin“ an bestimmte Herstellungsanforderungen. Maßgeblich sind die Aromatisierung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprung mit Wacholderbeeren sowie ein Mindestalkoholgehalt von 37,5% vol. Ein alkoholfreies Getränk dürfe laut EuGH daher nicht als „alkoholfreier Gin“ oder – wie im Streitfall – als „Virgin Gin Alkoholfrei“ vermarktet werden, da es diese gesetzlichen Anforderungen nicht erfülle. Dieses Verbot könne auch nicht durch Zusätze wie „Art“, „Typ“, „à la“, „-geschmack“ oder ähnliche Bezeichnungen umgangen werden.

Der EuGH stützt sich in seiner Entscheidung auf den klaren Wortlaut der Regelung und lehnt eine anderweitige Auslegung ab. Auch sieht er keinen Verstoß gegen die in Art. 16 der Grundrechtecharta (GrCh) verankerte unternehmerische Freiheit, sondern hält seine Auslegung für mit dieser vereinbar und verhältnismäßig. Das Verbot hindere Anbieter alkoholfreier Alternativen nicht grundsätzlich an der Herstellung oder dem Vertrieb ihrer Produkte, sofern sie die Anforderungen an die Bezeichnung nach der Spirituosenverordnung beachteten.

Darüber hinaus hebt der EuGH in seiner Begründung den Verbraucherschutz hervor: Die strikte Bezeichnungsregelung diene der Vermeidung von Verwechslungen und gewährleiste ein einheitliches Qualitätsniveau. Gleichzeitig schütze sie auch jene Hersteller, die sich an die unionsrechtlichen Vorgaben halten.

Unionsrecht setzt klare Grenzen

Juristisch bewegt sich das Urteil an der Schnittstelle von Agrarrecht, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz. Zwar umfasst die in Art. 16 GrCh verankerte unternehmerische Freiheit das Recht jedes Unternehmens, seine wirtschaftliche Tätigkeit frei auszuüben und über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen zu disponieren. Diese Freiheit wird jedoch durch dem Gemeinwohl dienende Ziele des Unionsrecht beschränkt. Im Vordergrund steht dabei die gemeinsame Agrarpolitik: Aus den Erwägungsgründen 2 und 3 der Spirituosenverordnung geht hervor, dass Spirituosen nicht nur Genussmittel, sondern zugleich ein bedeutender Absatzmarkt für den Landwirtschaftssektor der Union sind. Zugleich dienen die Regelungen dem Verbraucherschutz, indem sie unionsweit einheitliche Qualitäts- und Bezeichnungsstandards gewährleistet und Täuschungen der Verbraucher vermeidet.

Auf Unionsebene wird damit die klare, strikte Linie bezüglich geschützter Produktbezeichnungen fortgesetzt. So plant das EU-Parlament jüngst ein Verbot von Bezeichnungen wie „Wurst“ oder „Steak“ für pflanzenbasierte Ersatzprodukte, um Verbraucher vor Irreführungen hinsichtlich deren Beschaffenheit oder Herkunft zu schützen. Vergleichbar regelt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (GMO) im Milchsektor bereits, dass Begriffe wie „Milch“ oder „Butter“ nur für bestimmte Erzeugnisse verwendet werden dürfen. Entsprechend soll auch im Getränkesektor der Zusatz „alkoholfrei“ nicht ausreichen, um geschützte Begriffe für Alternativprodukte zu nutzen.

Kritiker zweifeln jedoch an der Verhältnismäßigkeit der strengen Auslegung der Spirituosenverordnung. Da selbst Bezeichnungen wie „Gin-Geschmack“ unzulässig seien, sei es Herstellern kaum möglich, ihre Produkte für Verbraucher verständlich zu beschreiben. In diesem Zusammenhang wird auch diskutiert, ob eine derart restriktive Handhabung dem Ziel des Verbraucherschutzes tatsächlich förderlich ist: Wenn Verbraucher keine Information darüber erhalten dürfen, an welchem Getränketyp sich ein alkoholfreies Produkt orientiert, könnte dies die Möglichkeit einer informierten Kaufentscheidung beeinträchtigen. Zudem entstehe ein Wettbewerbsnachteil für Unternehmen, die ausschließlich alkoholfreie Getränke herstellen. Denn Unternehmen, die sowohl alkoholhaltigen Gin als auch alkoholfreie Alternativen vertreiben, würden stärker vom Image und der Bekanntheit des Begriffs „Gin“ profitieren, da ihre alkoholfreien Produkte auch ohne explizite Benennung als „Gin“ leichter mit diesem in Verbindung gebracht würden.

Signalwirkung über Gin hinaus für die gesamte Spirituosenindustrie

Mit dieser Entscheidung macht der EuGH deutlich, dass Hersteller alkoholfreier Alternativen künftig ihre Produktbezeichnungen sorgfältig prüfen müssen. Denn das Urteil betrifft nicht nur „Gin“, sondern entfaltet eine Signalwirkung für sämtliche Spirituosen mit Wiedererkennungswert. Der Europäische Gerichtshof hat sich bei der Auslegung der Spirituosenverordnung strikt an ihrem Wortlaut orientiert. Diese strenge Auslegung ist auch auf Spirituosen wie „Vodka“, „Whiskey“, „Rum“ oder „Obstbrand“ zu übertragen. Hersteller alkoholfreier Varianten können sich daher nicht darauf verlassen, den etablierten Namen einfach mit dem Zusatz „alkoholfrei“ kombinieren zu können. Stattdessen ist es erforderlich, neue, eigenständige Kategorien und Bezeichnungen zu entwickeln, die zwar eine Nähe zum Originalprodukt signalisieren, jedoch keine Irreführung im Sinne der Verordnung darstellen.

Ihr Ansprechpartner

Das EuGH-Urteil vom 13. November 2025 ist damit mehr als eine Einzelfallentscheidung zum „Virgin Gin Alkoholfrei“. Es zeigt klar, dass alkoholfreie Alternativen etablierte Spirituosenbezeichnungen nicht übernehmen dürfen, sondern eine eigene Produktidentität entwickeln müssen. Wer frühzeitig neue, klare Produktidentitäten schafft, minimiert rechtliche Risiken und hat gleichzeitig die Chance, Pionier auf wachsenden Märkten zu werden.

Wir unterstützen mit dem ASD|INTELLECTUAL PROPERTY Team Unternehmen bei dieser Aufgabe.

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