Seit dem 1. Januar 2020 gelten die INCOTERMS®2020, die von der Internationalen Handelskammer (ICC) überarbeitet und herausgegeben worden sind.

Wie auch in den Vorversionen beschäftigen sich die INCOTERMS®2020 mit der Frage, wer bei einem internationalen Warenkauf für die Erledigung der Zollformalitäten bei Ausfuhr, Durchfuhr und Einfuhr der Ware verantwortlich sind.

Grundsätzlich tragen entweder der Käufer oder der Verkäufer die Verantwortung für die Durchführung der Zollformalitäten, und die INCOTERMS®2020 legen zwischen dem Käufer und dem Verkäufer fest, wer zu welchen Zeitpunkt die Verantwortung übernimmt.

Welche zollrechtlichen Regelungen gilt es im internationalen Handel zu beachten?

Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer müssen in ihrem Verantwortungsbereich u.a. folgende zollrechtliche Regelungen berücksichtigen:

Die Einhaltung der anwendbaren Zollvorschriften – und ‑bestimmungen

Die Übergabe aller erforderlichen Export -/ Importdokumente an die Zollbehörden

Die Bezahlung von Zöllen

Die Richtigkeit der bei den Zollbehörden für die Abfertigung von Waren eingereichten Dokumente

Die Bestätigung, dass die exportierten / importierten Waren ordnungsgemäß gekennzeichnet sind

Die INCOTERMS®2020 regeln u.a,

Export- oder Importverbote,

die Verhängung von Zöllen, oder

die Wirkung von Sanktionen.

Gefahrübergang und Zoll

Bei der Nutzung der INCOTERMS®2020 sollten Verkäufer und Käufer zudem beachten, dass der Zeitpunkt des Gefahrübergangs an der Ware und der Zeitpunkt, an dem die Ware das Zollgebiet verlässt, häufig nicht übereinstimmt.

In dem wohl bekanntesten (wenn auch viel vielgescholltenen) Incoterm FOB, i.e. Free On Board, liegt der Ort des Gefahrübergangs und die Grenze des Zollgebiets am gleichen Ort. Die Verantwortung des Verkäufers endet unter dem Incoterm FOB, wenn er die Ware auf dem vom Käufer benannten Schiff abgeliefert hat und die Exportformalitäten erledigt hat.

Bei den anderen INCOTERM ist dies in der Regel aber nicht der Fall. So ist der Verkäufer zum Beispiel bei den INCOTERMS Free Carrier (FCA) oder Carriage Paid To (CPT) oder Carriage and Insurance Paid To (CIP) verpflichtet, die zollrechtlichen Ausfuhrformalitäten zu erledigen, obwohl der Verkäufer bereits bei der Übergabe an den Frachtführer die Kontrolle oder Verfügungsmöglichkeit über die Ware verloren hat.

Bei den INCOTERMS Costs Insurance and Freight (CIF), Cost and Freight (CFR), und CPT und CIP gibt es das zusätzliche Problem der Summarischen Eingangsanmeldung, die zum Beispiel erforderlich ist, wenn Waren in das Zollgebiet der europäischen Union verbracht werden. In der Regel wird die Summarische Eingangsanmeldung durch den Beförderer, also in der Regel das beauftragte Logistikunternehmen, Verfrachter, Frachführer, abgegeben. Im Ergebnis endet damit die Verpflichtung des Verkäufers nicht mit der Durchführung der Ausfuhrformalitäten sondern erst mit der Abgabe der Summarischen Eingangsanmeldung, die für die Einfuhr der Ware erforderlich ist, da bei den oben genannten INCOTERMS der Vertragspartner für das logistische Unternehmen/Verfrachter/Frachtführer der Verkäufer geworden ist.

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