Haftungsbegrenzungen nach dem Montrealer Übereinkommen

Das Montrealer Übereinkommen findet auf einen Großteil der weltweiten Beförderungen von Cargo per Flugzeug Anwendung. Im Gegensatz zu dem zuvor maßgeblichen Warschauer Abkommen ist nach dem Montrealer Übereinkommen keine Durchbrechung der Haftungsbegrenzung bei Ladungsschäden möglich.

Bei Geltung des Warschauer Abkommen kann man sich hingegen insbesondere bei Verlustfällen auf die deutsche Rechtsprechung zur sekundären Darlegungsobliegenheit berufen, wonach ein qualifiziertes Verschulden und damit eine volle Haftung des Luftfrachtführers vermutet wird, solange dieser nicht konkret aus seinem Organisationsbereich zum Transportverlauf und den Umständen des Verlustes vorgetragen hat.

Änderungen zum 28. Dezember 2019

Diese Rechtsprechung greift allerdings nicht beim Montrealer Übereinkommen. Dort war die Haftung für Schäden durch Verlust, Beschädigung oder Verspätung auf 19 Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds beschränkt. Mit Wirkung zum 28. Dezember 2019 wurde die Begrenzung der Haftung von Luftfrachtführern  für Beschädigung oder Verlust von Gütern oder Verspätung von auf 22 Sonderziehungsrechte (SZR) pro kg erhöht.

Ebenfalls angepasst wird die Höchsthaftung für Körperschäden auf 128.821 SZR, Verspätungsschäden bei Personenbeförderung auf 5.346 SZR und Reisegepäckschäden auf 1.288 SZR).

Praxis-Tipp

Bei Multimodalbeförderungen unter Einschluss einer Luftstrecke sollte geprüft werden, ob über § 452 HGB das allgemeine deutsche Frachtrecht und nicht das Montrealer Übereinkommen gilt, wenn der Schadenort nicht lokalisiert werden kann. Dann würden zwar zunächst die niedrigeren Haftungsbegrenzungen des § 431 HGB von 8,33 SZR pro kg greifen, allerdings kann wiederum die ständige Rechtsprechung zur sekundären Darlegungsobliegenheit Anwendung finden mit der Möglichkeit der Durchbrechung der Haftungsbegrenzung und einer vollen Haftung des Frachtführers.

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