Sachverhalt

Die Klägerin hatte die Beklagte mit dem Binnenschiffstransport von Enteisungsmittel für einen Flughafen beauftragt.

Zur Prüfung der Sauberkeit der Flüssigkeit vor Beladung hat die Klägerin einen Gutachter beauftragt. Dabei hat der Gutachter auch, obwohl es außerhalb seines Auftrages lag, Proben von jedem der vier Tanks des Schiffes genommen. Es wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.

Nach der Beladung wurden jedoch braune Partikel, die auf der Produktoberfläche schwammen, gefunden. Diese wurden als Überbleibsel des letzten in den Tanks beförderten Produkts identifiziert. Beim Löschen wurde darüber hinaus abgelöster Belag aus den Behältern des Schiffes gefunden.

Entscheidung

Mitverschulden des Absenders nur ausnahmsweise und selbst dann grundsätzlich mit einer geringen Quote festzustellen

Vom besonderen Interesse des Urteils des OLG Hamburg sind die Ausführungen des Gerichts zur Kontroll- und Untersuchungspflicht des Absenders nach § 425 Abs. 2 HGB.

Das erstinstanzliche Gericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben. Die Klägerin habe 1/3 ihres Schadens aufgrund Mitverschuldens selbst tragen müssen. Der ihr obliegenden Kontroll- und Prüfpflicht sei sie deshalb nicht nachgekommen, weil der Enteiser einen besonderen Reinheitsgrad habe aufweisen müssen, worüber die Klägerin die Beklagte aber nicht informiert habe, sondern ihr schlicht einen Transportauftrag für eine Beförderung per Binnenmotorschiff erteilt habe.

Dieser Würdigung ist das Oberlandesgericht nicht gefolgt. Sie hat ausgeführt, dass es in erster Linie die Pflicht des Frachtführers ist, für den ordnungsgemäßen Transport der Güter zu sorgen. Dabei konnte die streitige Frage dahingestellt werden, ob die Restladung die Flüssigkeit beschädigt hat, denn in jedem Fall hat sie der abgelöste Belag kontaminiert.

So wie sich der Absender darauf verlassen darf, dass der Frachtführer ein sauberes Fahrzeug zur Verfügung stellt, kann er sich auch darauf verlassen, dass die Güter in unbeschädigten Tanks befördert und nicht durch abblätternde Beschichtung verunreinigt werden.

Der Absender muss das Fahrzeug nicht untersuchen, außer bei bekannten oder offensichtlichen Mängeln. Im vorliegenden Fall sei nicht nachgewiesen worden, dass die Mängel der Tanks auf den ersten Blick erkennbar seien. Und selbst wenn man dem Kläger das Verschulden des Gutachters, der die Tanks zwar untersucht aber die Mängel nicht entdeckt hat, zuschreiben würde, würde das Verschulden, im Hinblick auf die Verpflichtung des Frachtführers, das für den Transport verwendetes Fahrzeug zu kennen, weitgehend zurücktreten und eine Quote zwischen 10 % bis 20 % nicht übersteigen. Aus verfahrenstechnischen Gründen musste das Gericht im vorliegenden Fall die Frage der Quote nicht endgültig entscheiden.

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