Umweltschutz durch Verbraucherschutz – mit dieser Zielsetzung trat im März 2024 die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel (Empowering Consumer-Richtlinie, sog. EmpCo-Richtlinie) in Kraft und verpflichtet die Mitgliedstaaten, insbesondere gegen irreführende umweltbezogene Werbeaussagen („Greenwashing“) vorzugehen.

Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorgaben nun in nationales Recht umgesetzt. Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt am 27. September 2026 vollständig in Kraft. Die Neuregelungen enthalten insbesondere detaillierte Vorgaben für umweltbezogene Werbeaussagen sowie für die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln. Unternehmen bleibt damit (nur) noch bis zum Inkrafttreten der Vorschriften im September Zeit, ihre bisherigen Marketing- und Geschäftspraktiken zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

Ziel der EmpCo-Richtlinie: Mehr Transparenz und Überprüfbarkeit bei umweltbezogenen Werbeaussagen

Die EmpCo-Richtlinie adressiert Wirtschaftsakteure und verpflichtet diese, im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten klare, relevante und verlässliche Informationen über ihre Produkte bereitzustellen. Verbraucher sollen auf Grundlage dessen informierte Kaufentscheidungen treffen können, was wiederum zu einem nachhaltigeren Konsumverhalten führen und zum Schutz der Umwelt beitragen soll. Sind Umweltclaims verlässlich und rechtlich belastbar, greifen Verbraucher eher zu nachhaltigen Produkten. So stärkt Verbraucherschutz zugleich den Umweltschutz, indem er die Nachfrage in Richtung tatsächlich umweltfreundlicher Angebote lenkt.

Im Mittelpunkt der Richtlinie steht insbesondere die Bekämpfung bestimmter Geschäftspraktiken. So soll vor allem verhindert werden, dass

  • irreführende umweltbezogene Werbeaussagen getätigt werden und Produkte oder Geschäftstätigkeiten umweltfreundlicher dargestellt werden, als sie tatsächlich sind (sog. Greenwashing),
  • intransparente und nicht glaubwürdige Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, sowie
  • Geschäftspraktiken durchgeführt werden, die auf ein frühzeitiges Ausfallen von Produkten abzielen (sog. geplante Obsoleszenz).

Ausgangspunkt der Umsetzung im UWG:  Neue Begriffsbestimmungen

Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie hat der deutsche Gesetzgeber das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) strukturiert erweitert. Zunächst wurden in § 2 Abs. 2 UWG n.F. zentrale neue Begriffsbestimmungen aufgenommen. Diese bilden die Grundlage für die künftige rechtliche Bewertung umweltbezogener Werbung, insbesondere im Zuge der neu eingeführten Tatbestände der „Schwarzen Liste“ (siehe sogleich), und sind für Unternehmen unmittelbar praxisrelevant.

Allgemeine Umweltaussagen

Von besonderer Bedeutung ist der Begriff der „allgemeinen Umweltaussage“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F.). Erfasst sind pauschale Werbeaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“ oder „ökologisch“, sofern deren konkrete Bedeutung nicht klar und unmittelbar erläutert wird. Solche Aussagen geraten künftig verstärkt in den Fokus wettbewerbsrechtlicher Prüfung.

Anerkannte hervorragende Umweltleistung

§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F. definiert, wann eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ vorliegt. Maßgeblich sind dabei insbesondere unionsrechtliche Standards, etwa das EU-Umweltzeichen. Unternehmen können sich damit nur noch auf objektiv überprüfbare und etablierte Kriterien berufen.

Nachhaltigkeitssiegel

Der Begriff des „Nachhaltigkeitssiegels“ (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG n.F.) umfasst jedes freiwillige öffentliche oder private Vertrauenssiegel oder Gütezeichen, welches das Ziel verfolgt, ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit gegenüber Verbrauchern bezüglicher ihrer ökologischen oder sozialen Merkmale hervorzuheben. Ausgenommen hiervon werden alle Kennzeichen, die nach dem Recht der Europäischen Union ohnehin verpflichtend sind. Für die Praxis bedeutet das: Freiwillige Labels unterliegen künftig strengeren Anforderungen an Transparenz und Glaubwürdigkeit.

Umweltaussage

§ 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F. definiert den weitgefassten Obergriff der „Umweltaussage“. Darunter fällt jede nicht verpflichtende Angabe im geschäftlichen Kontext, die – ausdrücklich oder implizit – positive oder neutrale Umweltauswirkungen suggeriert. Der Anwendungsbereich ist damit bewusst weit gefasst.

Zertifizierungssystem

Schließlich konkretisiert § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n.F. die Anforderungen an Zertifizierungssysteme. Entscheidend sind transparente Verfahren sowie eine unabhängige und fachlich qualifizierte Prüfung durch Dritte.

Konkretisierung des Irreführungstatbestands in § 5 UWG

Die EmpCo-Umsetzung führt auch zu einer spürbaren Verschärfung der zentralen Irreführungsregeln in § 5 UWG. Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer irreführende geschäftliche Handlungen vornimmt – dieser Grundsatz bleibt bestehen, wird jedoch in Absatz 2 inhaltlich deutlich auf ökologische und soziale Merkmale erweitert.

Künftig stellt § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. ausdrücklich klar, dass auch Täuschungen über ökologische und soziale Eigenschaften eines Produkts oder Unternehmens unzulässig sind. Umwelt- und Nachhaltigkeitsaspekte rücken damit endgültig in den Kernbereich des Lauterkeitsrechts.

Besonders praxisrelevant ist der neue § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG n.F.: Danach sind Umweltaussagen über zukünftige Umweltleistungen grundsätzlich unzulässig, wenn sie nicht durch belastbare Grundlagen abgesichert sind.

Zulässig sind solche Aussagen nur dann, wenn Unternehmen:

  • klare und objektive Verpflichtungen eingehen,
  • diese öffentlich zugänglich machen und
  • ihre Umsetzung überprüfbar ausgestalten.

Erforderlich ist insbesondere ein konkreter Umsetzungsplan mit messbaren, zeitgebundenen Zielen, der regelmäßig durch unabhängige Dritte kontrolliert wird.

Hiermit soll eine höhere Verbindlichkeit für zukunftsbezogene Werbeaussagen im Zusammenhang mit Umweltleistungen geschaffen werden – klassische Werbeaussagen wie „klimaneutral bis 2030“ oder „CO₂-frei in Zukunft“ sind damit nur noch zulässig, wenn sie auf einem tragfähigen, transparenten und überprüfbaren Konzept beruhen. Reine Absichtserklärungen ohne Substanz bergen künftig ein erhebliches Abmahnrisiko.

Erweiterung der „schwarzen Liste“ 

Ein weiterer Schwerpunkt der EmpCo-Umsetzung liegt in der Erweiterung des Anhangs zum UWG – der sogenannten „schwarzen Liste“. Nach § 3 Abs. 3 UWG gilt: Die dort aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind per se unzulässig, ohne dass es auf eine Einzelfallprüfung ankommt. Neu aufgenommen werden insbesondere die Tatbestände Nr. 2a, 4a bis 4c, 10a und 23d – mit erheblicher praktischer Relevanz für Marketing und Produktkommunikation.

Unzulässige Nachhaltigkeitssiegel (Nr. 2a)

Verboten ist künftig die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln, die weder auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen noch staatlich festgelegt sind. „Selbst entwickelte“ Labels sind damit unzulässig. Unternehmen dürfen nur noch Siegel einsetzen, die den gesetzlichen Anforderungen an Transparenz und unabhängige Prüfung entsprechen. So soll Glaubwürdigkeit und Transparenz von Nachhaltigkeitssiegeln sichergestellt werden.

Nicht nachweisbare allgemeine Umweltaussagen (Nr. 4a)

Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder „ökologisch“ sind unzulässig, wenn ihnen keine nachweisbare, anerkannte hervorragende Umweltleistung zugrunde liegt. Pauschale „Green Claims“ ohne belastbare Grundlage sind damit faktisch ausgeschlossen.

Irreführende Reichweite von Umweltaussagen (Nr. 4b)

Ebenfalls verboten ist es, Umweltaussagen auf ein gesamtes Produkt oder Unternehmen zu beziehen, obwohl sie tatsächlich nur Teilaspekte betreffen. Unternehmen müssen klar differenzieren und dürfen keine übergreifenden „grünen“ Eindrücke erzeugen, die so nicht zutreffen.

CO₂-Kompensationsaussagen (Nr. 4c)

Besonders streng ist das Verbot von Aussagen, die auf einer bloßen Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen. Begriffe wie „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ sind in diesem Zusammenhang künftig unzulässig, wenn sie ausschließlich auf Ausgleichsmaßnahmen gestützt werden.

Selbstverständlichkeiten als Besonderheit (Nr. 10a)

Unzulässig ist es zudem, gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften eines Produkts als besondere Leistung hervorzuheben. Was ohnehin verpflichtend ist, darf nicht herausragend werblich dargestellt und als Wettbewerbsvorteil genutzt werden.

Irreführung zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Software (Nr. 23d)

Die Neuregelung adressiert ausdrücklich auch das Thema Obsoleszenz, also das vorzeitige Nachlassen der Funktionsfähigkeit von Produkten. Neue Vorgaben betreffen insbesondere die Produktlebensdauer und Software:

  • Negative Auswirkungen von Updates dürfen nicht verschwiegen werden,
  • Updates dürfen nicht als „notwendig“ dargestellt werden, wenn sie lediglich der Verbesserung dienen,
  • Aussagen zur Haltbarkeit und Reparierbarkeit müssen zutreffend sein.

Die Erweiterung der „schwarzen Liste“ führt folglich zu einer deutlichen Verschärfung der rechtlichen Anforderungen: Zahlreiche bislang gängige Werbepraktiken sind künftig per se unzulässig und können unmittelbar kostenverursachende wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und damit einhergehend massive Inanspruchnahmen, wie Produktrückruf und Schadensersatz, auslösen.

Ihr Ansprechpartner

Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie in deutsches Recht wird Unternehmen ein klarer rechtlicher Rahmen für umweltbezogene Werbeaussagen, die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln sowie für produktbezogene Nachhaltigkeitsinformationen vorgegeben.

Unternehmen sollten den Übergangszeitraum bis zum vollständigen Inkrafttreten der Neuregelungen am 27. September 2026 nutzen, um bestehende Marketing- und Geschäftspraktiken zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen mit empfindlichen Folgen.

Wir unterstützen mit dem ASD|INTELLECTUAL PROPERTY gerne bei der rechtlichen Bewertung Ihrer Werbeaussagen und Nachhaltigkeitsclaims sowie bei der Anpassung Ihrer Marketing- und Compliance-Strukturen an die neuen gesetzlichen Vorgaben.

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