Am 22. Mai 2025 vertraten Dr. Thomas C. Körber, Partner der Kanzlei ARNECKE SIBETH DABELSTEIN (ASD), und Rechtsanwalt Vincent Warnecke den bekannten Reinigungsmittelhersteller Werner & Mertz – unter anderem bekannt durch die Marke „FROSCH“ – vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH). Gegenstand des Verfahrens waren zentrale Auslegungsfragen zur Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012), zur REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) sowie zur CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008).
Wir geben im Folgenden einen Überblick über den Verfahrensgegenstand, unsere Erfahrungen aus dem Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH und werfen einen Blick auf den weiteren Verlauf sowie die potenziellen Auswirkungen der noch ausstehenden Entscheidung des EuGH.
Hintergründe des Verfahrens
Der Reinigungsmittelhersteller Werner & Mertz und der Essighersteller Speyer & Grund stehen seit mehreren Jahren in einem vielschichtigen Rechtsstreit über die Anwendbarkeit der Biozid-VO, der REACH-VO und der CLP-VO auf verschiedene Essigspray-Produkte von Speyer & Grund:
- Die Biozid-VO (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) regelt das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die dazu bestimmt sind, schädliche Organismen – etwa Bakterien oder Schimmel – chemisch oder biologisch zu bekämpfen. Werden Produkte mit keimtötender Wirkung beworben, kann dies zur Einstufung als Biozid führen.
- Die REACH-VO (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) verpflichtet Hersteller und Importeure dazu, chemische Stoffe zu registrieren und Informationen über deren sichere Verwendung bereitzustellen, um Gesundheits- und Umweltrisiken zu minimieren.
- Die CLP-VO (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) wiederum regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, also Kombinationen mehrerer chemischer Stoffe – wie etwa bei Essigsprays mit Zitronensäure und Essigsäure. Wenn ein solches Gemisch gefährliche Eigenschaften (z. B. reizend oder ätzend) aufweist, muss es entsprechend gekennzeichnet werden.
Die Verfahren wurden in mehreren Instanzen vor nationalen Gerichten geführt – einschließlich Eilverfahren sowie erst- und zweitinstanzlicher Entscheidungen vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
Im Zentrum des Streits steht die Produktkommunikation von Speyer & Grund, die ihre Essigsprays – in Aufmachung und Präsentation typischen Reinigungsmitteln nachempfunden – unter anderem mit der Aussage bewerben, sie seien zur Abtötung von Viren und Keimen auf Lebensmitteln geeignet. Gleichzeitig sollen die Produkte jedoch auch als Lebensmittel zum Verzehr geeignet sein.
Nach Ansicht von Werner & Mertz begründet u.a. die Bewerbung des Produkts als keimtötend eine Zweckbestimmung als Biozid, wodurch die Anforderungen der Biozid-VO zur Anwendung kommen sollte. Zudem handele es sich bei den Essigsprays um ein Gemisch im Sinne der CLP-VO, sodass auch die CLP-VO anwendbar sei. Entsprechend wären für die betroffenen Produkte eine Zulassung nach der Biozid-VO sowie eine Kennzeichnung gemäß den Vorgaben der Biozid- und CLP-VO erforderlich. Ohne diese Voraussetzungen seien die Produkte nicht verkehrsfähig und dürften nach Ansicht von Werner & Merz so nicht verkauft und beworben werden.
Speyer & Grund argumentiert, dass es sich bei dem Produkt primär um ein Lebensmittel handele, das von den vorgenannten Verordnungen ausgenommen ist, da für Lebensmittel spezielle lebensmittelrechtliche Vorschriften gelten, die der Anwendbarkeit der Verordnungen entgegenstehen.
Die bisherigen Entscheidungen in den einstweiligen Verfügungsverfahren, in den Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main sowie in den Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main fielen sämtlich zugunsten von Werner & Mertz aus. ASD vertrat Werner & Mertz dabei in allen Instanzen erfolgreich. Gegen eines der Berufungsurteile des OLG Frankfurt legte Speyer & Grund Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) ein, um die dem Rechtsstreit zugrundeliegenden Rechtsfragen höchstrichterlich klären zu lassen.
Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs
Im Rahmen des Revisionsverfahrens legte der BGH dem EuGH mit Beschluss vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 101/23) mehrere Fragen zur Auslegung der Biozid-VO, der REACH-VO und der CLP-VO zur Vorabentscheidung vor. Der BGH möchte vom EuGH wissen,
- ob Art. 3 Abs. 1 lit. a der Biozid-VO so auszulegen sei, dass – wie von Speyer & Grund vertreten – für die Zweckbestimmung als Biozid eine einzige oder überwiegende Zweckbestimmung als Biozid erforderlich ist oder – wie von Werner & Mertz vertreten – eine bloß nachrangige Zweckbestimmung als Biozid ausreichend ist,
- ob Art. 2 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit Anhang V der Biozid-VO dahin auszulegen sei, dass ein Biozidprodukt, das (auch) zur Reinigung von Lebensmitteln bestimmt ist, als Produkt der Produktart 4 (Lebens- und Futtermittelbereich) in der Hauptgruppe 1 (Desinfektionsmittel) in den Geltungsbereich der Biozid-VO fällt,
- ob Art. 2 Abs. 2 UAbs. 1 lit. e, UAbs. 2 der Biozid-VO so auszulegen sei, dass ein Biozidprodukt, das (auch) zur Reinigung von Lebensmitteln bestimmt ist, allein in den Geltungsbereich der Lebensmittelhygiene-VO (Verordnung (EG) Nr. 852/2004) fällt, insbesondere nicht über die Rückausnahme gemäß Art. 2 Abs. 2 UAbs. 2 der Biozid-VO in deren Geltungsbereich einbezogen wird,
- ob die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 1 Abs. 5 lit. e der CLP-VO so auszulegen sei, dass die CLP-VO auf ein Produkt, dass sowohl als Lebensmittel im Sinne der Lebensmittelbasis-VO (Verordnung (EG) Nr. 178/2002) als auch als Biozid im Sinne der Biozid-VO bestimmt ist, ungeachtet dieser Bereichsausnahme anzuwenden ist,
- ob die Bereichsausnahme für Lebensmittel gemäß Art. 2 Abs. 6 lit. d in Verbindung mit Titel IV der REACH-VO so auszulegen sei, dass die REACH-VO auf ein Produkt, dass sowohl als Lebensmittel im Sinne der Lebensmittelbasis-VO als auch als Biozid im Sinne der Biozid-VO bestimmt ist, ungeachtet dieser Bereichsausnahme anzuwenden ist.
Schriftliche Stellungnahme und Vorbereitungen auf die mündliche Verhandlung
Im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens gab der EuGH den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich schriftlich zu den vom BGH vorgelegten Fragen zu äußern und ihre jeweiligen Standpunkte darzulegen. Auch die Europäische Kommission sowie die Bundesrepublik Deutschland nutzten diese Möglichkeit und reichten Stellungnahmen ein, um aktiv Einfluss auf die Auslegung und Anwendung des Unionsrechts durch den EuGH zu nehmen.
In wesentlichen Punkten – insbesondere zu Vorlagefrage 1 sowie zu den Vorlagefragen 4 und 5 – vertraten Werner & Mertz, die Europäische Kommission und die Bundesrepublik Deutschland eine übereinstimmende Auffassung: Eine biozide Zweckbestimmung im Sinne der Biozid-VO könne auch dann vorliegen, wenn diese gegenüber einer anderen Zweckbestimmung lediglich nachrangig sei. Zudem greife die Bereichsausnahme der REACH-VO und CLP-VO ausschließlich bei reinen Lebensmitteln – nicht jedoch bei Produkten, die gleichzeitig unter den Anwendungsbereich der Biozid-VO fallen.
Hinsichtlich der Vorlagefragen 2 und 3 zeichnete sich jedoch ab, dass zwischen den Beteiligten teilweise erhebliche Auffassungsunterschiede bestehen. Vor diesem Hintergrund beantragten wir – unter Verweis auf die voneinander abweichenden Standpunkte – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung um unsere Argumente zugunsten der Rechtsauffassung unserer Mandantin nochmals detailliert vorbringen zu können. Der EuGH entsprach diesem Antrag und setzte den Termin der mündlichen Verhandlung auf den 22. Mai 2025 an.
Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bereiteten wir für Werner & Mertz ein gezieltes Plädoyer vor, das sowohl auf die Vorlagefragen als auch auf die einschlägige Rechtsprechung des EuGH abgestimmt war. Im Mittelpunkt unserer Argumentation stand der Schutzzweck der Biozid-VO – namentlich der Schutz von Mensch, Tier und Umwelt – und dessen Bedeutung für eine weite Auslegung des Anwendungsbereichs, wie sie auch die bisherige Rechtsprechung des EuGH stützt.
Die mündliche Verhandlung in Luxemburg
Am 22. Mai 2025 fand die mündliche Verhandlung vor der 8. Kammer des EuGH in Luxemburg statt. Die Verhandlung dauerte rund zwei Stunden. Verfahrenssprache war Deutsch; für die Richterinnen und Richter sowie den Generalanwalt – die allesamt aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten stammen – erfolgte eine simultane Verdolmetschung.
Den Verfahrensbeteiligten wurde jeweils ein Zeitfenster von fünfzehn Minuten für ihre mündlichen Ausführungen eingeräumt. Neben den Parteien des nationalen Ausgangsverfahrens nahmen auch die Europäische Kommission und die Bundesrepublik Deutschland die Gelegenheit wahr, um zu den vorgelegten Fragen Stellung zu beziehen.
Im Anschluss an die Plädoyers wurden den Beteiligten gezielte Fragen durch die Mitglieder der Kammer sowie den Generalanwalt gestellt, die Gelegenheit zur weiteren Klarstellung und gewinnbringende Argumentationen boten.
Ein abschließender Eindruck: Weder die Mitglieder des Gerichts noch der Generalanwalt ließen erkennen, dass bereits eine abschließende Entscheidungsrichtung vorgezeichnet wäre. Vielmehr blieb das der Ausgang des Verfahrens bis zuletzt offen.
Ausblick
Die Entscheidung des EuGH wird wichtige Klarstellungen zum Anwendungsbereich der Biozid-VO, der REACH-VO und der CLP-VO liefern. Insbesondere für Hersteller von Reinigungsmitteln schafft sie mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage, wann ein Produkt bereits in den Anwendungsbereich der Biozid-VO fällt. Die anstehende Entscheidung wird damit auch entscheidende Hinweise für die rechtssichere Produktbewerbung geben und die regulatorischen Rahmenbedingungen für die Vermarktung von Reinigungsmitteln weiter präzisieren. Hersteller und Vertreiber erhalten dadurch eine bessere Orientierung, welche Anforderungen zu beachten sind und welche Konsequenzen bei grenzüberschreitenden Produktstrategien zu erwarten sind.
