Sachverhalt

Die Klägerin verlangt vom beklagten Luftfahrtunternehmen Entschädigungsleistungen nach der FluggastrechteVO (EG VO 261/2004).  Sie hatte bei einem Reiseveranstalter eine zweiwöchige Reise nach Südostasien gebucht und von diesem auch eine Reisebestätigung erhalten. Hierin enthalten waren sog. E-Ticket-Belege. Diese stammten jedoch nicht von der Beklagten. Der Klägerin wurde die Beförderung verweigert. Sie war nicht auf den Flug gebucht geworden.

Die Klägerin verlangte wegen der Nichtbeförderung EUR 600. 

Entscheidung

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Eine bestätigte Buchung durch die Beklagte lag nicht vor. Das E-Ticket belegt weder, dass der Reiseveranstalter eine Reservierungsanfrage bei der Beklagten gestellt habe, noch, dass diese die Buchung bestätigt hätte. 

Art. 3 II lit. a) EG VO 261/2004 verlange explizit eine „bestätigte Buchung“, welche nur durch das Luftfahrtunternehmen erstellt werden könne. Hierfür konnte die Klägerin keinen Nachweis erbringen. Der Anwendungsbereich der Fluggastrecht-Verordnung war damit bereits nicht eröffnet.

Praxistipp

Das Urteil ist richtig und stärkt die Position der Luftfahrtunternehmen. Die Klägerin hätte sich vermutlich besser an ihren direkten Vertragspartner (den Reiseveranstalter) gewendet und nicht an das Luftfahrtunternehmen. 

Mit der Welt teilen