Urteil des VG Köln am 16. Dezember 2021: Für einen verantwortungsvollen Posten bedarf es eines angemessenen Gehaltes!

Ein Güterkraftverkehrsunternehmen braucht zwingend einen Verkehrsleiter (vgl. Art. 4 VO (EG) 1071/2009).

Einleitung

Für eine solche Position werden an die Person fachlichen Anforderungen gestellt. Dabei reicht beispielsweise eine abgeschlossene Ausbildung in bestimmten Berufen aus.
Hierzu zählten u.a. die

  • Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
  • Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau,
  • Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/in im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
  • Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/in im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn

Zusätzlich kann man bei der IHK eine Eignungsprüfung ablegen (vgl. §§ 5, 6 Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr – GBZugV).

Hintergrund der Entscheidung

Da die Tätigkeit als Verkehrsleiter den Mitarbeiter seiner Auffassung nach nicht vollkommen auslastete, dachte sich ein schlauer Unternehmer, er könne diesen Mitarbeiter auch noch anderweitig in seinem Betrieb einsetzen. Konkret wurde der Mitarbeiter schwerpunktmäßig als Kraftfahrer beschäftigt, während er die Tätigkeit als Verkehrsleiter nur als „Nebenbeschäftigung“ ausübte. Die Entlohnung lag knapp über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Die zuständige Aufsichtsbehörde rügte dies. Sie argumentierte, dass ein Arbeitsvertrag für eine geringfügig beschäftigte Person nicht als Vertrag für einen leitenden Angestellten anerkannt werden könne. Ein Verkehrsleiter sei auf Ebene der Geschäftsführung angesiedelt. Selbst Geschäftsführer unterlägen den Weisungen des Verkehrsleiters. Solange das Unternehmen keinen neuen Verkehrsleiter bestelle, sei es nicht berechtigt, Güterkraftverkehre für Dritte durchzuführen.

Die Behörde entzog dem Unternehmer schließlich die Erlaubnis zur Durchführung von Güterkraftverkehren. Das Unternehmen klagte gegen den Widerruf der Erlaubnis. Der Streit landete beim Verwaltungsgericht Köln.

Das VG Köln entschied in seinem Urteil am 16. Dezember 2021 (18 K 5371/18):
Die Behörde hatte Recht, die Erlaubnis zu entziehen, sagt das Verwaltungsgericht Köln in seinem Urteil. Bereits die Tatsache, dass der Mitarbeiter gemäß der Planung des Unternehmers zum weitaus überwiegenden Teil als Fahrer unterwegs und nicht im Betrieb vor Ort ist, spricht gegen eine wirksame Pflichtenübertragung. So kann der Verkehrsleiter die ihm obliegenden Kontrollpflichten gar nicht wahrnehmen und damit nicht sicherstellen, dass der Fuhrpark in verkehrssicherem Zustand ist. Die Position des Verkehrsleiters sei auch nicht quasi im Nebenjob zu erledigen.

Sie müsse im Übrigen auch angemessen entlohnt werden. Nur den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen sei zu wenig.

Praxishinweis

Die Position des Verkehrsleiters ist eine zentrale Rolle in einem Güterkraftverkehrsunternehmen. Ist diese Position nicht ordnungsgemäß besetzt und kann auch nicht nachbesetzt werden, kommt es, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einem Verlust der Erlaubnis und damit zwangsläufig zu einer Einstellung des Geschäftsbetriebes. Es ist daher dringend geboten, Sorgfalt bei der Personalauswahl walten zu lassen. Die Bestellung des Verkehrsleiters sollte durch einen separaten, schriftlichen Vertrag mit dem Mitarbeiter oder dem externen Dienstleister dokumentiert werden. Außerdem muss eine angemessene Vergütung vereinbart werden.

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