Seit dem 1.1.2022 ist der Anwendungsbereich des Art. 146 Abs. 1 lit. e der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) sowie des hierauf basierenden § 4 Abs. 3 Umsatzsteuergesetzes (UStG) stark eingeschränkt worden.

Was ist die Konsequenz?

Umsatzsteuerbefreit ist eine Beförderung von Deutschland in Drittstaaten dann nur noch im Verhältnis Versender – Erstspediteur bzw. Absender – Hauptfrachtführer. Dies ist in der Regel das Vertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer oder Käufer des zu transportierenden Gutes und dem von ihm beauftragten Logistikdienstleister (Auftraggeber – Auftragnehmer).

Subunternehmer oder Unterauftragnehmer können diese Art der Umsatzsteuerbefreiung jetzt nicht mehr in Anspruch nehmen. Es besteht bei den übrigen, in der Logistikkette beteiligten Unternehmen nach Auffassung des EuGH kein Unmittelbarkeitszusammenhang zwischen dem zugrundliegenden Handelsgeschäft in Bezug auf das Transportgut (Kauf / Verkauf) und der durchzuführenden Beförderungsleistung. Wörtlich heißt es im Urteil des EuGH vom 29.6.2017:

 „Art. 146 Abs. 1 Buchst. e MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung auf eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende betreffend einen Umsatz in Form der Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender oder den Empfänger dieser Gegenstände geleistet werden.“

Beförderungsunternehmen sollten daher ihre Auftragsdokumente anpassen und möglichst genau dokumentieren, welche Güter sie für ihre Auftraggeber befördern. Stehen die Güter im Eigentum des Auftraggebers oder handelt es sich um Güter im Eigentum Dritter? Dies ist entscheidend für die Bewertung, ob die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann oder nicht.

Im Fall einer sog. „gemischten Beförderung“, d. h., wenn ein Auftraggeber dem Dienstleister gleichzeitig eigene und fremde Güter zum Transport zum selben Empfänger anvertraut, darf aus Gründen der Vereinfachung der gesamte Transport umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Beachte

Im Falle der Falschbehandlung, fehlerhafter Dokumente oder falscher Abrechnungen drohen nicht unerhebliche Risiken, z. B. in Form von Steuernachforderungen der Finanzämter in Höhe von 19% auf Dienstleisterseite oder die Aberkennung des Vorsteuerabzuges in entsprechender Höhe auf Auftraggeberseite. Ebenso können noch Zinsforderungen hinzukommen.

Dementsprechend sollten auch die Auftraggeber darauf achten, dass die von ihren Dienstleistern ausgestellten Rechnungen sachlich richtig sind.

Etwaige Ansprüche auf Rückzahlung oder Nachzahlung unterliegen dabei jeweils den kurzen, transportrechtlichen Verjährungsregelungen. Nach § 439 HGB ist dies in der Regel ein Jahr, gerechnet ab dem jeweiligen Transportdatum.

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