Im Rahmen der Verkehrshaftungsversicherung für Spediteure und Frachtführer wird die derzeit praktisch relevanteste Frage sein, ob es sich bei einem durch das Coronavirus eingeschränkten oder verzögerten Transportablauf und entsprechenden Lieferfristüberschreitungen um ein Ereignis höherer Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis handelt.

Voraussetzung: keine Kenntnis

Sofern der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages auch bei größtmöglicher angewendeter Sorgfalt keine Kenntnis darüber haben konnte, welche Auswirkungen die Pandemie auf die Erfüllung der jeweiligen vertraglichen Verpflichtungen haben wird, ist höhere Gewalt bzw. Unabwendbarkeit zu bejahen sein.

Zu einer anderen Einschätzung dürfte man im Rahmen eines groben Organisationsverschuldens kommen, sofern nachgewiesen werden kann, dass der Frachtführer bzw. Fixkostenspediteure bei Abschluss des Vertrags nachweislich davon ausgehen musste, dass es während des jeweiligen Transports zu Einschränkungen kommen kann, die kausal auf das Coronavirus zurückzuführen sind.

Grundsätzlich haften Frachtführer oder Fixkostenspediteure bei eventuellen Lieferfristüberschreitungen, soweit sie den Auftraggeber bei Abschluss des Vertrags nicht explizit auf eine solche Gefahr hingewiesen haben.

Haftungsausschluss

Sollte ein Auftraggeber dennoch an der Durchführung des Vertrags festhalten, sollten Frachtführer und Fixkostenspediteure schriftlich einen Haftungsausschluss für Schäden aufnehmen, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstehen können. Im Fall einer vorbehaltlosen Annahme des Verkehrsvertrags wäre eventuell der Versicherungsschutz des Fixkostenspediteurs/Frachtführers gefährdet.

Mehraufwand des Frachtführers

Nicht umfasst durch eine Verkehrshaftungsversicherung ist regelmäßig ein Mehraufwand, der bei Frachtführern oder Fixkostenspediteuren im Rahmen einer vertragsgemäßen Erfüllung des Auftrags anfällt. Hier ist aber eventuell Ziff. 17.1 ADSp 2017 gegenüber den Auftraggebern einschlägig.

Bei Beförderungs- oder Ablieferungshindernissen ist der Frachtführer und der Fixkostenspediteur dazu verpflichtet, sich Weisungen von dem jeweiligen Verfügungsberechtigten einzuholen. Das bezieht sich auch auf Beförderungs- und Ablieferungshindernisse, die in Verbindung mit dem Coronavirus entstehen.

Inwieweit die jeweiligen Ansprüche durch die Verkehrshaftungsversicherung letztlich gedeckt sind, bedarf einer detaillierten Prüfung.

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