Betriebsunterbrechungsversicherung

Eines der größten coronabedingten Risiken für Unternehmen sind Betriebsunterbrechungen. Dieses Risiko können Unternehmen im Rahmen sogenannter Betriebsunterbrechungsversicherungen absichern, die jedoch in aller Regel nur dann Deckung gewähren, wenn die Betriebsunterbrechung Folge eines versicherten Sachschadens ist, wenn also zum Beispiel die Betriebsmittel aufgrund von Brand, Diebstahl Sturm oder sonstigen Naturgefahren zerstört werden. Gerade bei Industrieunternehmen ist eine derartige Absicherung der Regelfall.

Betriebsschließungsversicherung

Ganz anders verhält sich dies mit der sogenannten Betriebsschließungsversicherung, die entweder als eigenständige Versicherung abgeschlossen werden kann, oder eine Deckungserweiterung zur Betriebsunterbrechungsversicherung bildet. Betriebsschließungsversicherungen sind – jedenfalls bisher – nicht sehr weit verbreitet.

Derartige Betriebsschließungsversicherungen bieten in der Regel Versicherungsschutz in Form pauschalierter Zahlungen, wenn ein versicherter Betrieb durch eine behördliche Anordnung zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten i.S.d. Infektionsschutzgesetzes (IfSG) geschlossen wird.

Sind coronabedingte Einschränkungen erfasst?

Die – wenigen – Unternehmen, die über eine solche Betriebsschließungsversicherung verfügen, hoffen daher nun darauf, gegen die Folgen der verschiedenen coronabedingten Einschränkungen ihres Betriebes versichert zu sein. Wie auch bei vielen anderen Versicherungsbedingungen, steckt jedoch bei der Betriebsschließungsversicherung der Teufel im Detail. So gewähren manche Bedingungen Versicherungsschutz im Zusammenhang mit meldepflichtigen Krankheiten im Allgemeinen, ohne diesen Begriff näher zu bestimmen. Andere verweisen hierzu allgemein auf das IfSG, und wieder andere enthalten einen abschließenden Katalog von Krankheiten, bei denen der Versicherungsschutz eröffnet sein kann.

Enthält der Versicherungsvertrag eine solche abschließende Aufzählung von Krankheiten, so berufen sich Versicherer derzeit häufig darauf, dass das neuartige COVID-19 dort nicht namentlich genannt sei, weshalb auch keine Deckung bestehe. Wenngleich die Wirksamkeit dieser Klauseln in nächster Zeit noch gerichtlich geklärt werden dürfte, spricht viel dafür, dass Versicherer in der Tat die besseren Argumente haben, wenn die im Versicherungsvertrag enthaltene Aufzählung tatsächlich als abschließend zu qualifizieren ist.

Anders gestaltet sich die Situation freilich, wenn die fragliche Klausel nur ganz allgemein und damit in aller Regel dynamisch auf die jeweilige Fassung des IfSG verweist. In diesem Fall dürfte es den Versicherern schwerfallen, die Deckung der coronabedingten Einschränkungen grundsätzlich in Frage zu stellen. Denn bereits am 30.01.2020 wurde die Meldepflicht nach § 6 und § 7 des IfSG auf Infektionen mit dem neuartigen COVID-19 erweitert.

Wie sich zeigt, lässt die Frage nach dem Deckungsumfang von Betriebsschließungsversicherungen im Zusammenhang mit coronabedingten Einschränkungen nicht allgemeingültig beantworten. Es bedarf hier vielmehr stets einer einzelfallbezogenen Prüfung des jeweiligen Versicherungsvertrages und der konkreten behördlichen Maßnahmen.

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