Birkenstock ist weltbekannt für seine Sandalen – doch urheberrechtlich geschützt sind sie nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es sich dabei nicht um ein Werk der angewandten Kunst handelt und somit kein Urheberrechtsschutz besteht (Urt. v. 20.02.2025 – I ZR 16/24; I ZR 17/24; I ZR 18/24).

Doch was bedeutet das für Unternehmen und Designer? Wie lässt sich feststellen, ob eine Gestaltung Urheberrechtsschutz genießt? Und warum ist das relevant?

Urheberrecht bei angewandter Kunst – die Kriterien

Grundsätzlich können auch Alltagsgegenstände wie Möbel oder Mode urheberrechtlich geschützt sein. Entscheidend sind zwei Kriterien:

Freie kreative Entscheidungen: Der Urheber muss bei der Gestaltung Gestaltungsfreiheit haben und diese nutzen.

Künstlerischer Ausdruck: Die Gestaltung muss über das bloße Handwerk oder technische Vorgaben hinausgehen und die Persönlichkeit des Schöpfers widerspiegeln.

Im Fall der Birkenstock-Sandalen sah der BGH diese beiden Anforderungen nicht als erfüllt an. Zwar haben sie einen hohen Wiedererkennungswert, aber ihre Gestaltung folgt hauptsächlich funktionalen und ergonomischen Anforderungen.

Design vs. Kunst – Warum ist das so entscheidend?

Ob eine Gestaltung als Kunst oder als Design gilt, hat erhebliche Konsequenzen für den Schutzumfang:

KriteriumUrheberrecht (Kunst)Designrecht (eingetragenes Design)
SchutzbeginnAutomatisch mit der SchöpfungRegistrierung erforderlich
SchutzdauerLebenszeit + 70 JahreMax. 25 Jahre (verlängerbar alle 5 Jahre)
SchutzumfangSehr weitreichendBeschränkt auf ästhetische Gestaltung

Das bedeutet: Ein urheberrechtlich geschütztes Kunstwerk kann über Generationen geschützt bleiben, während ein Design spätestens nach 25 Jahren gemeinfrei wird. Wer also glaubt, sein Produkt sei „ikonisch“, sollte genau prüfen lassen, welches Schutzrecht am besten passt.

Wie können Unternehmen ihre Gestaltung schützen?

Auch wenn das Urheberrecht hier nicht greift, gibt es andere Schutzmöglichkeiten:

Designrecht: Sichert das äußere Erscheinungsbild eines Produkts für max. 25 Jahre.
Markenrecht: Eine Formmarke kann Schutz gewähren, wenn die Gestaltung eine starke Unterscheidungskraft besitzt.
Wettbewerbsrecht: Schutz vor Nachahmungen kann in bestimmten Fällen über das UWG bestehen.

Fazit: Langfristiger Schutz erfordert kluge Strategie

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass nicht jede ikonische Gestaltung urheberrechtlichen Schutz genießt. Wer langfristigen Schutz anstrebt, sollte sich frühzeitig mit alternativen Schutzrechten befassen.

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Autoren: Thomas Hertl und Inka Kastning

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