Sachverhalt

Die Klägerin ist ein polnisches Transportunternehmen, das schwerpunktmäßig Güter nach und insbesondere auch innerhalb Deutschlands transportiert. Die Klägerin konsolidiert die Sendungen verschiedener Kunden dabei und fährt mit einem vollgeladenen Fahrzeug dann regelmäßig verschiedene Empfänger an unterschiedlichen Zielorten an. Nach dreien solcher „Voll-Fahrten“ verlässt ihr Fahrzeug jeweils die Bundesrepublik Deutschland und kommt kurze Zeit später wieder aus der Heimat nach Deutschland zurück, um erneut solche Transporte zu starten.

Die Beklagte ist das Bundesamt für Güterverkehr (BAG). Aus seiner Sicht verstößt die Klägerin gegen die EU-Vorschriften zur Kabotage (vgl. Art 8 Abs. 2 EG VO 1071/2009). Jede Teilpartie, die an einen anderen Empfänger ausgeliefert werde, sei als ein eigener Transport zu zählen. Bereits eine Fahrt mit Waren für vier verschiedene Empfänger sei daher unzulässig, die Klägerin führe daher regelmäßig mehr als die zulässigen drei Transporte innerhalb von sieben Tagen durch.

Gegen diese Rechtsauffassung setzt sich die Klägerin durch die eingelegte Klage zur Wehr. Sie begehrt die Feststellung, dass sie nicht gegen die Kabotageregelungen verstoße.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Köln wies die Feststellungsklage der Klägerin ab (VG Köln, Urteil vom 31. Mai 2021, 18 K 8314/18). Die Klage sei zwar zulässig, im Ergebnis aber unbegründet.

In der dem Rechtsstreit zugrundeliegenden EU-Verordnung 1071/2009 ist zwar nicht konkret definiert, was unter „einem“ einzelnen Kabotage-Transport zu verstehen ist. Aus dem Kontext („nach einer Voll- oder Teilentladung dürfen drei Transporte binnen sieben Tagen durchgeführt werden“) ergebe sich aber bereits recht deutlich, dass auch eine Teilladung als ein separater Transport anzusehen sei. Auch das im Handelsgesetzbuch (HGB) geregelte deutsche Transportrecht (vgl. §§ 407 ff. HGB) würde solche Transporte jeweils einzeln zählen und als individuelle Frachtverträge ansehen.

Kommentar

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln ist streng, aber sie ist im Ergebnis richtig.

Vor kurzen sind neue Regelungen aus dem EU-Mobilitätspaket in Kraft getreten. Diese verschärfen die Regelungen teilweise deutlich. Gleichzeitig steigen die Kontrollmöglichen von Behörden wie dem BAG. Es ist daher zu erwarten, dass die nationalen Behörden ihre Kontrollbemühungen weiter verstärken werden.

Auftraggeber sind daher dazu angehalten, bei der Beauftragung von Transporten möglichst zu überprüfen, ob der ausgewählte Frachtführer nicht bereits zu lange in Deutschland ist oder er bereits zu viele Vortransporte durchgeführt hat. Ansonsten drohen mitunter empfindliche Strafen durch das BAG. Ob im Einzelfall ein Regress gegenüber dem jeweiligen Frachtführer möglich ist, ist anhand der individuellen Absprachen jeweils zu prüfen.

ILO — International Law Office

Dieser Artikel wurde ursprünglich in englischer Sprache herausgegeben von und zuerst veröffentlicht auf www.internationallawoffice.com.

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