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Alle Ansprüche aus Beförderungen, die dem Handelsgesetzbuch (HGB) unterliegen, verjähren gemäß § 439 Abs. 1 Satz 1 HGB grundsätzlich in einem Jahr. Zu diesen Ansprüchen gehören auch deliktische Ansprüche. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gehören zu diesen Ansprüchen sogar Primärleistungsansprüche, d.h. der Vergütungsanspruch des Frachtführers. Nur bei schwerem Verschulden (§ 435 HGB) verlängert sich die Frist auf drei Jahre. Bei Vergütungsansprüchen gilt dies aber nur, wenn der Absender das Bestehen eines Anspruchs wider besseres Wissen bestreitet. Sowohl für die einjährige als auch für die dreijährige Verjährungsfrist beginnt die Frist nach § 439 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB mit dem Tag der Ablieferung oder mit dem Tag, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen.
Rückgriffsansprüche, d.h. Ansprüche gegen den Subunternehmer, verjähren in der gleichen Frist. Um jedoch eine vorzeitige Verjährung zu verhindern, hat der Gesetzgeber in § 439 Abs. 2 Satz 3 HGB festgelegt, dass der Verjährungsbeginn für Rückgriffsansprüche erst mit dem Tag beginnt, an dem das Urteil gegen den Rückgriffsgläubiger rechtskräftig wird oder, falls kein Urteil ergeht, mit dem Tag, an dem der Schadensersatzanspruch erfüllt ist.
Aber Achtung: Dies gilt nur, wenn der Regressschuldner, d.h. der Subunternehmer, innerhalb von 3 Monaten über den Schaden informiert wurde. Ist dies nicht geschehen, gilt weiterhin die ein- bzw. dreijährige Verjährungsfrist, beginnend mit dem Tag der Ablieferung bzw. mit dem Tag, an dem die Ware hätte abgeliefert werden müssen.
Fazit:
- Top 1: Sowohl Schadensersatz- als auch Vergütungsansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in der Regel nach einem Jahr.
- Top 2: Auch bei Regressansprüchen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Tag der Ablieferung, wenn der Schaden dem Subunternehmer nicht innerhalb von 3 Monaten angezeigt wurde.