Das in § 440 HGB geregelte Pfandrecht gewährt dem Frachtführer ein Zurückbehaltungsrecht an dem ihm von seinem Vertragspartner übergebenen Gut, bis der Vertragspartner die Forderungen des Frachtführers aus dem Frachtvertrag erfüllt hat. Reicht die Zurückbehaltung des Gutes nicht aus, um Druck auf den Vertragspartner auszuüben, ist der Frachtführer berechtigt, das Gut zu verwerten und aus dem Erlös die offenen Forderungen zu befriedigen.
Voraussetzung für die Geltendmachung des Pfandrechts ist der Abschluss eines gültigen Beförderungsvertrages, die anschließende Übernahme des Gutes durch den Frachtführer und ein Anspruch aus dem Beförderungsvertrag. Dabei ist zu beachten, dass das Pfandrecht des Frachtführers auch nach Ablieferung des Gutes bestehen bleibt, wenn es innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung gerichtlich geltend gemacht wird und sich das Gut noch im Besitz des Empfängers befindet.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so kann der Frachtführer aufgrund des Pfandrechtes das Gut bis zur Befriedigung seiner Ansprüche zurückhalten. Dieses Pfandrecht sichert nicht nur die ausstehenden Frachtkosten, sondern auch die Nebenkosten, wie z.B. Standgelder. Darüber hinaus geht das Pfandrecht des Frachtführers allen anderen Rechten Dritter an den Gütern (z.B. Eigentum eines Dritten) vor, was dem Frachtführer eine zusätzliche Sicherheit bietet.
Das Frachtführerpfandrecht nimmt eine Sonderstellung ein, weist aber Ähnlichkeiten mit anderen Pfandrechten auf. Ähnliche Rechte gewährt das in § 464 HGB geregelte Spediteurpfandrecht. Gleiches gilt für das in § 475b HGB geregelte Lagerhalterpfandrecht. Diese Pfandrechte haben ähnliche Voraussetzungen.
Reicht die Zurückbehaltung des Gutes nicht aus, um den Vertragspartner zur Befriedigung seiner offenen Forderungen zu veranlassen, gibt das Pfandrecht dem Frachtführer das Recht, das zurückgehaltene Gut zu verwerten und den Erlös zur Befriedigung seiner offenen Forderungen gegen seinen Vertragspartner zu verwenden. Voraussetzungen für den Verkauf sind eine fällige Forderung, die Androhung des Verkaufs und der Ablauf einer Wartefrist zwischen Ankündigung und Verkauf.
Die Androhung ist grundsätzlich an den Empfänger zu richten. Kann der Empfänger nicht ermittelt werden oder verweigert er die Annahme des Gutes, so kann die Androhung auch an den Absender gerichtet werden. Die Wartezeit zwischen der Androhung und dem tatsächlichen Verkauf muss mindestens eine Woche betragen.
Fazit:
- Top 1: Das Pfandrecht gibt Frachtführern ein Zurückbehaltungsrecht an den Gütern, bis die ausstehenden Fracht- und Nebenforderungen beglichen sind.
- Top 2: Das Pfandrecht berechtigt den Frachtführer zur Verwertung der Güter. Dies setzt eine offene Forderung, die Ankündigung des Verkaufs und den Ablauf einer Wartefrist voraus.