Der Frachtvertrag verpflichtet den Frachtführer, das Gut an den Empfänger abzuliefern. Während der Beförderung des Gutes können Hindernisse auftreten, die entweder (i) die Beförderung selbst betreffen, z. B. bei einer Straßensperrung oder bei einem Ausfall eines Fahrzeugs, oder (ii) die Ablieferung, z. B. bei einem Streik des mit der Entladung des Gutes beauftragten Personals oder bei einem Ausfall von Ladevorrichtungen. Tritt ein Beförderungs- oder Ablieferungshindernis auf, so ist der Frachtführer nach § 419 Abs. 1 HGB verpflichtet, bei dem Verfügungsberechtigten Weisungen für das weitere Vorgehen einzuholen. Verfügungsberechtigt ist grundsätzlich für alle Hindernisse während der Beförderung bis zur Ankunft des Guts der Absender und für Hindernisse ab Eintreffen des Guts an der Ablieferungsstelle der Empfänger.
Ist der Beförderer nicht in der Lage, innerhalb eines angemessenen Zeitraums Weisungen einzuholen, so hat er geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse der Verfügungsberechtigten liegen. Zu diesen Maßnahmen kann die Rücksendung des Gutes, die Überlassung des Gutes an einen Dritten zur Verwahrung, der Verkauf des Gutes oder, als ultima ratio, sogar die Entsorgung des Gutes gehören. Die Entsorgungsmöglichkeit kann insbesondere bei verderblichen oder gefährlichen Gütern relevant werden.
Hat der Frachtführer Weisungen erhalten und diese ordnungsgemäß befolgt, so hat er Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Kosten, die ihm durch die Ausführung der Weisungen entstanden sind. Der Frachtführer hat ebenso einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die entstehen, wenn er berechtigte Maßnahmen ohne Weisungen ergreift, weil die Weisungen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums eingeholt werden konnten.
Abweichend hiervon hat der Frachtführer jedoch keinen Anspruch auf Erstattung, wenn das Hindernis seinem eigenen Risikobereich zuzurechnen ist. Darüber hinausgehend kann er auch einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt sein, wenn der Frachtführer das Hindernis selbst fahrlässig verursacht hat. Das Gleiche gilt, wenn der Frachtführer seiner Pflicht zur Einholung von Weisungen nicht nachgekommen ist.
Fazit:
- Top 1: Wenn ein Hindernis im Hinblick auf die Beförderung oder die Ablieferung des Guts auftritt, ist der Frachtführer verpflichtet, Weisungen des Verfügungsberechtigten einzuholen.
- Top 2: Wenn innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Weisungen eingeholt werden können, kann der Frachtführer angemessene Maßnahmen ergreifen und die Erstattung der Kosten verlangen.