Die Haftungshöchstbeträge im Montrealer Übereinkommen (MÜ) werden zum 28. Dezember 2024 angepasst und erhöht. Dies teilte Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) in der vergangenen Woche mit.
Hintergrund
Ausgangspunkt für die Überprüfung und nachfolgende Anpassung ist, dass im Montrealer Übereinkommen eine Revisionsklausel enthalten ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 MÜ). Die Haftungshöchstbeträge sollen hiernach alle fünf Jahre überprüft werden. Prüfungsmaßstab hierfür ist die globale Inflation, um bei Bedarf entgegensteuern zu können und somit einer schleichenden Entwertung der Haftungshöchstbeträge vorzubeugen.
Haftung nach dem MÜ 1999
Die neuen, ab dem 28. Dezember 2024 gültigen, Werte lauten wie folgt:
- 26 Sonderziehungsrechte (SZR) pro Kilogramm (Art. 22 Abs. 3 MÜ) für Schäden an Luftfrachtsendungen
- 1.591 SZR pro Reisenden für Schäden am Reisegepäck (Art. 22 Abs. 2 MÜ)
- 6.303 SZR pro Reisenden für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisenden (Art. 22 Abs. 1 MÜ)
- 151.880 SZR pro Reisenden für den Fall des Todes oder der Verletzung von Reisenden (Art. 21 Abs. 1, 2 MÜ)
Rückblick
Es handelt sich hierbei um die dritte Anpassung der Haftungsbeträge nach dem Montrealer Übereinkommen, nachdem es im Jahr 2003 in Kraft getreten ist. Die ursprünglichen Werte lauteten:
- 17 SZR pro Kilogramm (Art. 22 Abs. 3 MÜ) für Schäden an Luftfrachtsendungen (gültig bis zum 29. Dezember 2009)
- 1.000 SZR pro Reisenden für Schäden am Reisegepäck (Art. 22 Abs. 2 MÜ) (gültig bis zum 29. Dezember 2009)
- 4.150 SZR pro Reisenden für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisenden (Art. 22 Abs. 1 MÜ) (gültig bis zum 29. Dezember 2009)
- 100.000 SZR je Reisenden für den Fall des Todes oder der Verletzung von Reisenden (Art. 21 Abs. 1, 2 MÜ) (gültig bis zum 29. Dezember 2019)
Zum 30. Dezember 2009 hat die erste Anpassung stattgefunden. Die ab diesem Zeitpunkt gültigen Werte lauteten:
- 19 SZR pro Kilogramm (Art. 22 Abs. 3 MÜ) für Schäden an Luftfrachtsendungen (gültig vom 30. Dezember 2009 bis zum 27. Dezember 2019)
- 1.131 SZR pro Reisenden für Schäden am Reisegepäck (Art. 22 Abs. 2 MÜ) (gültig vom 30. Dezember 2009 bis zum 27. Dezember 2019)
- 4.694 SZR pro Reisenden für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisenden (Art. 22 Abs. 1 MÜ) (gültig vom 30. Dezember 2019 bis zum 27. Dezember 2019)
- 113.100 SZR je Reisenden für den Fall des Todes oder der Verletzung von Reisenden (Art. 21 Abs. 1, 2 MÜ) (gültig vom 30. Dezember 2009 bis zum 27. Dezember 2019)
Zum 28. Dezember 2019 hat die zweite Anpassung stattgefunden:
- 22 SZR pro Kilogramm (Art. 22 Abs. 3 MÜ) für Schäden an Luftfrachtsendungen (gültig vom 28. Dezember 2019 bis zum 27. Dezember 2024)
- 1.288 SZR pro Reisenden für Schäden am Reisegepäck (Art. 22 Abs. 2 MÜ) (gültig vom 28. Dezember 2019 bis zum 27. Dezember 2024)
- 5.346 SZR pro Reisenden für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisenden (Art. 22 Abs. 1 MÜ) (gültig vom 28. Dezember 2019 bis zum 27. Dezember 2024)
- 128.821 SZR je Reisenden für den Fall des Todes oder der Verletzung von Reisenden (Art. 21 Abs. 1, 2 MÜ) (gültig vom 28. Dezember 2019 bis zum 27. Dezember 2024)
Entscheidend für die Berechnung ist jeweils das Datum der tatsächlich durchgeführten Beförderung.