BVL beendet unionswidrige Genehmigungspraxis

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat seine bisherige Genehmigungspraxis für Lebensmittel mit zugesetzten Vitaminen und Mineralstoffen aufgegeben. Für die Herstellung und Inverkehrbringung von Lebensmitteln mit Zusatz von Vitamin A, D und Mineralstoffen auf den deutschen Markt bedarf es ab sofort weder einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 LFGB noch einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 LFGB. Sämtliche beim BVL derzeit noch anhängige einschlägige Antragsverfahren werden eingestellt.

Hintergrund der Kehrtwende ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 14. April 2026 (Az. 4 A 172/23), welches das nationale Verbot mit Erlaubnisvorbehalt im Wege des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet ließ. Die bislang praktizierte nationale Genehmigungspflicht aus § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 6 Abs. 1 LFGB alte Fassung i.V.m. § 1a LFÜG steht danach mit den unionsrechtlichen Vorgaben zur Anreicherung von Lebensmitteln aus Art. 6, 7 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (Lebensmittelbasisverordnung) sowie Art. 6 Abs. 3 bis 5, Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 (Anreicherungsverordnung) nicht im Einklang. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) hat in diesem Zusammenhang angekündigt, zeitnah einen Gesetzesentwurf zur Aufhebung des § 1 a LFÜG vorzulegen.

Die Beurteilung der Sicherheit von Lebensmitteln mit Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen richtet sich fortan ausschließlich nach den allgemeinen lebensmittelrechtlichen Vorgaben, insbesondere nach den Anforderungen des Art. 14 Lebensmittelbasisverordnung und Art. 6 der Anreicherungsverordnung.

Alte Rechtslage und Reform des LFGB

Bis ins Jahr 2021 waren u.a. die Vitamine A und D sowie Mineralstoffe gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 LFGB (a. F.) den Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellt. Die Gleichstellung hatte insbesondere zur Folge, dass sie gemäß § 6 Abs. 1 LFGB (a. F.) einem grundsätzlichen Verwendungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt unterlagen. Eine Verwendung war nur möglich, wenn das BVL eine Ausnahmegenehmigung erteilte oder eine entsprechende Allgemeinverfügung erließ. Demgegenüber folgen die Regelungen der Anreicherungsverordnung dem Erlaubnisprinzip mit Verbotsvorbehalt.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) wurden § 2 Abs. 3 LFGB (a. F.) sowie § 6 Abs. 1 (a. F.) aufgehoben, nachdem der EuGH bereits 2017 erhebliche Bedenken an der Vereinbarkeit des deutschen Pauschalverbots mit dem Unionsrecht geäußert hatte (Urt. v. 19.01.2017, Az. C 282/15). Zugleich fügte Art. 3 des Änderungsgesetzes jedoch § 1a LFÜG ein. Danach waren die aufgehobenen Regelungen des § 2 Abs. 3 LFGB (a. F.) und § 6 Abs. 1 LFGB (a. F) übergangsweise weiterhin anzuwenden, bis entweder auf Unionsebene oder nationaler Ebene umfassende Regelungen zum Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen entsprechend des neuen § 7 Abs. 2 LFGB getroffen wurden. Die frühere Gleichstellung blieb damit trotz ihrer formellen Aufhebung zunächst bestehen, obwohl die nationale Genehmigungspflicht im Widerspruch zu den Regelungen der Anreicherungsverordnung und damit geltendem Unionsrecht stand.

Bedeutung des Urteils für die Praxis und weiterer Ausblick

Das Urteil des VG Braunschweig hat über den konkreten Fall der Vitamin D Anreicherung hinaus grundlegende Bedeutung für die nationale lebensmittelrechtliche Praxis. Denn auch wenn sich das Urteil ausdrücklich nur auf den Zusatz von Vitamin D zu Lebensmitteln bezieht, sind die Feststellungen – auch laut dem BVL – auf Vitamin A und Mineralstoffe übertragbar. Folglich sind Anträge auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 68 LFGB und Allgemeinverfügung gemäß § 54 LFGB aufgrund eines Zusatzes von Vitaminen A und D sowie von Mineralstoffen ab sofort nicht mehr erforderlich. Für die Beurteilung der Sicherheit angereicherter Lebensmittel gelten nunmehr allein die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Anforderungen, insbesondere Art. 14 Lebensmittelbasisverordnung. Auf EU-Ebene ist weiterhin eine einheitliche Festlegung von Höchstmengen für Vitamine und Mineralstoffein angereicherten Lebensmitteln und Nahrungsergänzungsmitteln angestrebt. Nach derzeitigem Stand wird im dritten Quartal des Jahres 2026 eine weitere Bewertung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) und ein darauf aufbauender Regelungsvorschlag erwartet. Die Annahme eines konkreten Rechtsaktes durch die Europäische Kommission ist im ersten Quartal 2028 geplant.

Ihr Ansprechpartner

Unternehmen der Lebensmittelbranche, die (angereicherte) Lebensmittel auf den Markt bringen, sollten die relevanten rechtlichen Anforderungen bereits vor dem Inverkehrbringen kennen.

Wir unterstützen mit dem ASD|INTELLECTUAL PROPERTY Team bei der Prüfung der Zusammensetzung, der Risikobewertung, des Labelings und der weiteren regulatorischen Schritte.

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