Der Digital Markets Act (DMA) ist einer von zwei Vorschlägen für neue EU-Verordnungen, welche die Europäische Kommission im Dezember letzten Jahres zur Reformierung der digitalen Wirtschaft präsentierte. Während der Digital Services Act (DSA) auf die Schaffung eines sicheren digitalen Raums abzielt, hat der DMA insbesondere das Ziel, Fairness und Wettbewerbsfähigkeit auf den digitalen Märkten zu fördern.

Der DMA richtet sich dabei speziell an große Technologieplattformen, sogenannte „Gatekeeper“, die als Vermittler zwischen Unternehmen und deren Endkunden fungieren. Aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung üben diese Gatekeeper eine erhebliche Kontrolle über den Zugang zu digitalen Märkten aus, auf welchen zahlreiche Unternehmen angewiesen sind. Um einen Missbrauch dieser Stellung zu vermeiden und damit faire und offenere Märkte für alle Nutzer zu schaffen, will der DMA ein EU-weites, harmonisiertes Regelungswerk schaffen.

Wer sind die Gatekeeper?

Ein Unternehmen qualifiziert sich gemäß Art. 3 Abs. 1 dann als Gatekeeper, wenn es

  • erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat,
  • einen zentralen Plattformdienst betreibt, der gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Endnutzern dient und
  • hinsichtlich seiner Tätigkeiten eine gefestigte und dauerhafte Position innehat oder absehbar ist, dass er eine solche Position in naher Zukunft erlangen wird.

Wann diese Kriterien im Einzelnen erfüllt sind, bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 2 des DMA, der genaue Angaben zu Jahresumsatz, Marktwert und der Mindestanzahl aktiver Nutzer enthält.

Erreicht ein Plattformbetreiber diese Schwellenwerte, ist er verpflichtet, die Kommission zu informieren, die dann entscheidet, ob eine Einstufung als Gatekeeper erfolgt. Zu beachten ist, dass es im Ermessen der Kommission liegt, eine Plattform unter Berücksichtigung struktureller Marktmerkmale auch dann als Gatekeeper zu benennen, wenn nicht alle genannten Kriterien erfüllt sind.

Pflichten der Gatekeeper

Erfolgt eine solche Einstufung durch die Kommission, erlegt der DMA dem Gatekeeper mehrere Ge- und Verbote auf, die darauf abzielen, ein faires Geschäftsumfeld für die Nutzer zu schaffen.

Gatekeeper sind insbesondere verpflichtet,

  • unter bestimmten Voraussetzungen Dritten die Zusammenarbeit mit ihren Diensten zu erlauben,
  • gewerblichen Nutzern einen Zugriff auf die Daten zu ermöglichen, die sie bei der Nutzung der Plattform generieren,
  • Endnutzern die Möglichkeit zu geben, auf den Plattformen vorinstallierte Software und Apps zu deinstallieren,
  • den Unternehmen, die auf ihrer Plattform Werbung betreiben, die Instrumente und Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie brauchen, um eine eigene, unabhängige Überprüfung ihrer Werbung vornehmen zu können.

Zudem ist es Gatekeepern unter anderem verboten,

  • ohne wirksames Einverständnis Daten, die auf der Kernplattform gesammelt wurden, mit solchen aus ihren anderen Diensten zusammenzuführen oder Endnutzer bei diesen Diensten zwangsanzumelden, um Daten zusammenzuführen,
  • die von ihnen selbst angebotenen Dienstleistungen und Produkte gegenüber denen, die von Dritten angeboten werden, im Ranking zu bevorzugen.

Folgen der Nichteinhaltung

Gewährleisten die vom Gatekeeper getroffenen Maßnahmen nicht die wirksame Einhaltung dieser Verpflichtungen, kann die Kommission eigene Maßnahmen festlegen, die der Gatekeeper umzusetzen hat. Die Durchsetzung des DMA wird damit durch die EU auf supranationaler Ebene, anstelle durch nationale Behörden vorgenommen.

Im Falle eines Verstoßes gegen den DMA kann die Kommission ein Unternehmen mit einer Geldbuße von bis zu 10 % seines weltweiten Jahresumsatzes belegen. Daneben sieht der DMA die Möglichkeit vor, gegen Unternehmen tägliche Zwangsgelder von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes zu verhängen. Stellt sich im Rahmen einer Marktuntersuchung heraus, dass ein Gatekeeper systemisch gegen die ihm auferlegten Pflichten verstößt, kann die Kommission ihm zudem verhaltensbezogene oder strukturelle Abhilfemaßnahmen auferlegen, die verhältnismäßig und erforderlich sind, um die Einhaltung sicherzustellen.

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